Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

46 — Nr. 15 — 
83. 
Die Entziehung geschieht durch Beschluß des Bezirksamts. Gegen den Beschluß des Bezirks- 
amts ist nur die Beschwerde an das Ministerium des Innern gegeben. 
84. 
Die Gemeinde kann durch Beschluß des Bezirksrats für verpflichtet erklärt werden, das 
Grundstück, dessen Benutzung dem Berechtigten entzogen ist, zur Erzeugung von Nahrungs- 
oder Futtermitteln zu nutzen. Gegen den Beschluß des Bezirksrats ist nur die Beschwerde an 
das Ministerium des Innern gegeben. 
Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem 
dieses Gesetz wieder außer Kraft tritt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 1. März 1915. 
FTriedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
von Dusch. von Bodman. 
Druck und Verlag von Malsch 4 Vogel in Karlsruhe.
	        
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