Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

— Nr. 16 — 51 
IV. Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 24. Dezember 1914 (Zentralblatt für 
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das Deutsche Reich Seite 624): 
I. Bei den Grundsätzen für die Reichs= und Staatsbehörden. 
15 Absatz 1 erhält folgenden Zusatz: 
„Während eines Krieges sind Militäranwärter, solange sie sich im aktiven 
Militärdienst befinden, als verhindert anzusehen, sich rechtzeitig um eine Stelle zu 
bewerben, eine Annahmeprüfung abzulegen oder eine informatorische Beschäftigung 
abzuleisten. Bei nachträglicher Erfüllung dieser Forderung innerhalb angemessener 
Frist sind sie in das Bewerberverzeichnis als Stellenanwärter so aufzunehmen, als 
ob sie sich rechtzeitig um die Stelle beworben und dieser Reihenfolge entsprechend 
die Prüfung abgelegt oder eine informatorische Beschäftigung abgeleistet hätten. 
Als rechtzeitige Meldung gilt dann für Militäranwärter, die den Zivilversorgungs- 
schein bereits vor dem Kriege erworben haben, der erste Mobilmachungstag oder, 
wenn sie erst später in das Heer usw. wieder eingetreten sind, der Tag ihres 
Wiedereintritts in den aktiven Militärdienst; für Militäranwärter, die den Zivil- 
versorgungsschein während des Krieges erworben haben, der erste Tag des drei- 
zehnten Militärdienstjahrs." 
15. Absatz 2 erhält folgenden Zusatz: 
„Während eines Krieges sind die Militäranwärter, solange sie sich im aktiven 
Militärdienst besinden, als verhindert anzusehen, ihre Meldung rechtzeitig zu wieder- 
holen. Bei nachträglicher Bewerbung innerhalb angemessener Frist sind sie im 
Bewerberverzeichnisse zu belassen.“ 
II. Bei den Grundsätzen für die Kommunalbehörden usw. 
11 Absatz 1 erhält folgenden Zusatz: 
„Während eines Krieges sind Militäranwärter, solange sie sich im aktiven 
Militärdienst befinden, als verhindert anzusehen, sich rechtzeitig um eine Stelle zu 
bewerben, eine Annahmeprüfung abzulegen oder eine informatorische Beschäftigung 
abzuleisten. Bei nachträglicher Erfüllung dieser Forderung innerhalb angemessener 
Frist sind sie in das Bewerberverzeichnis als Stellenanwärter so aufzunehmen, als 
ob sie sich rechtzeitig um die Stelle beworben und dieser Reihenfolge entsprechend 
die Prüfung abgelegt oder eine informatorische Beschäftigung abgeleistet hätten. 
Als rechtzeitige Meldung gilt dann für Militäranwärter, die den Zivilversorgungs- 
schein bereits vor dem Kriege erworben haben, der erste Mobilmachungstag oder, 
wenn sie erst später in das Heer usw. wieder eingetreten sind, der Tag ihres
	        
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