Nr. 18
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 10. März 1915.
Inhalt.
Bekanntmachung und Verordunngen: des Ministeriums des Innern: die Vornahme von zwischen-
zahlungen der Schweine betreffend: die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Narkofjeltrocknerei und der Kartoffelstärke-
sabrikanton betreffend: Erhebung der Vorräte von RKartoffeln betresfend.
Bekanntmachung.
(Vom 9. März 1915.)
Die Vornahme von Zwischenzählungen der Schweine betreffend.
Nach der Verordnung des Bundesrats vom 4. März 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 132)
sindet am 15. März und am 15. April 1915 eine Zählung der Schweine statt. Die erste
Zählung wird mit der durch die Verordnung des Bundesrats vom 4. März 1915 (Reichs-
Gesetzblatt Seite 127) angeordneten Erhebung der Vorräte von Kartoffeln verbunden.
Das Großherzogliche Statistische Landesamt ist mit dem Vollzug beauftragt.
Karlsruhe, den 9. März 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor.
Weingärtner.
Müller.
Verordnung.
(Vom 9. März 1915.)
Die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation
betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 25. Februar 1915 obigen Betreffs (Reichs-
Gesetzblatt Seite 118) wird verordnet, was folgt:
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1915. 18