64 — Nr. 21 —
1. Unter V ist statt des mit den Worten „Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-
Lothringen, in der Provinz Ostpreußen u. s. w.“ beginnenden und des folgenden Absatzes —
Bekanntmachung vom 25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 47) — zu setzen:
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ost-
preußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land,
Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen,
Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, oder mit solchen im Stadtkreise
Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort
angeben, der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise
liegt, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a. wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis ein-
schließlich 29. April 1915 eingetreten ist,
am 31. Mai 1915; ·
b. wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. April 1915 oder später eintritt,
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Artikel 41 Absatz 2
der Wechselordnung.
Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein Sonn= oder
Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels
auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vor-
gezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist
am 31. Mai 1915 abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen.
2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 16. März 1915.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.
Bekanntmachung.
(Vom 20. März 1915.)
Die Bekämpfung der Geflügelcholera betreffend.
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das zur Zeit bestehende Verbot des Handels
mit Geflügel im Umherziehen (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1914 Seite 370) bis zum
1. Oktober 1915 verlängert. Ansgenommen von diesem Verbot ist der hausierweise Einkauf