Nr. 57 ist
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 7. Juli 1916.
Inhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Versorgungsregelung mit Eiern betressend: die Auf-
nahme der Bestände an Rindvieh, Schafen und Schweinen betreffend.
Verordunung.
(Vom 5. Juli 1916.)
Die Versorgungsregelung mit Eiern betreffend.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November
1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird in Abänderung unserer Verordnung vom
11. Mai 1916, die Versorgungsregelung mit Eiern betreffend (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 131), verordnet, was folgt:
81.
Die nach § 7 unserer Verordnung vom 11. Mai 1916, die Versorgungsregelung mit
Eiern betreffend, durch den Kommunalverband auszugebende Eierkarte lautet bis auf weiteres
höchstens auf zwei Eier in der Woche für den Kopf der versorgungsberechtigten Bevölkerung.
82.
In Gastwirtschaften, Schankwirtschaften sowie in Vereins- und Erfrischungsräumen dürfen
Eier vor 11 Uhr vormittags nicht verabfolgt werden.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 5. Juli 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
UDr. Schühly.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916. 58