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Nr. 76
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 11. September 1916.
Inhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Nachprufung der Ernievorschanungen im Zahre 191n6,
betreffend: Ernteschätzungen betreffend.
Verordunng.
(Vom 7. September 1916.)
Die Nachprüfung der Erntevorschätzungen im Jahre 1916 betreffend.
Zum Vollzug der Verordnung des Reichskanzlers in obigem Betreff vom 27. August 1916
(Reichs-Gesetzblatt Seite 975) wird verordnet, was folgt:
81.
Landeszentralbehörde im Sinne der 88 4 und 5 der Verordnung des Reichskanzlers ist
das Ministerium des Innern, untere Verwaltungsbehörde und zuständige Verwaltungsbehörde
im Sinne des § 4 das Bezirksamt, zuständige Behörde im Sinne des § 3 das Bürger-
meisteramt.
8 2.
Die Leitung der Nachprüfung sowie die Bearbeitung und Zusammenstellung der Ergeb—
nisse wird dem Großherzoglichen Statistischen Landesamt übertragen, das die erforderlichen
Drucksachen den Bezirksämtern zusenden wird.
33.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 7. September 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Pfisterer. Dr. Schühly.
Gesetzes= und Verordnungeblatt 1910. 850