Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

Nr. 78 *lr“ 
Gesetzes- und Verardnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 16. September 1916. 
  
Jubalt. 
Verfügung: des stellvertretenden Kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps berref- 
send Beschlagnahme von Apfeln, Zwetschen und Pflaumen. 
Verfügung. 
(Vom 16. September 1916.) 
Betreffend Beschlagnahme von Apfeln, Zwetschen und Pflaumen. 
Zur Sicherstellung des andernfalls gefährdeten Bedarfs des Heeres und der Bevölkerung 
an Marmelade und Mus bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit auf Grund 
des Paragraph 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Ver- 
bindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 für die zum Großherzogtum 
Baden und zu den Hohenzollernschen Landen gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs 
das Folgende: 
Paragraph I. 
Die gesamten noch nicht im Kleinhandel befindlichen Apfel, Zwetschen und Pflaumen 
werden, auch soweit sie noch nicht geerntet sind, beschlagnahmt. Der Absatz darf nur an 
Personen erfolgen, die einen mit dem Stempel des Kriegsernährungsamts versehenen Aus- 
weis mit sich führen. 
Paragraph 2. 
Die nach § 1 beschlagnahmten Apfel, Zwetschen und Pflaumen sind bis zur Ablieferung 
au die in Paragraph 1 bezeichneten Personen zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Die 
Verarbeitung und der Verbrauch im eigenen Haushalt bleiben zulässig. 
Paragraph 3. 
Die unteren Verwaltungsbehörden (Bezirksämter, Oberämter) können nach Anweisung 
des Kriegsernährungsamts, insbesondere zur Verhinderung des Verderbens der Früchte, Aus- 
vahmen von den Vorschriften in Paragraph 1 zulassen. 
Karlernhe, den 16. September 1916. 
Der nellvertretende Kommandierende General: 
Isbert, 
Generalleutnant. 
Gesenes= und Verordnungsblatt 1010. 82 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in arlsrube.
	        
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