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Nr. 90
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 11. November 1916.
Jnhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die am l. Dezember 1916 vorzunehmende Volkszählung
betreffend.
Bekanntmachung: des stellvertretenden ommandierenden (Generals des XIV. Armerkorps
über Anderung des § 3 der Bekanntmachung des stellvertretenden Kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps vom
12. Februar 1916, betressend Ausfuhrverbot für Heu.
Verordnung.
(Vom 9. November 1916.)
Die am 1. Dezember 1916 vorzunehmende Volkszählung betreffend.
Zum Vollzug des Bundesratsbeschlusses vom 2. November 1916, die Vornahme einer
allgemeinen Volkszählung im Deutschen Reich am 1. Dezember 1916 betreffend, wird verordnet,
was folgt:
81.
Am 1. Dezember 1916 findet im Großherzogtum eine allgemeine Volkszählung statt.
82.
Die Zählung erfolgt gemeindeweise. Ihre unmittelbare Leitung liegt den Gemeinde-
behörden (Stadt= und Gemeinderäten) ob, welche für die Ausführung aus ihren Mitgliedern,
nach Bedürfnis und Ermessen unter Zuzug von geeigneten weiteren Personen, einen besonderen
Zählungsausschuß einsetzen können.
83.
Die Erhebung ist nach örtlich abgegrenzten Bezirken (Zählbezirken) vorzunehmen. Jede
politische Gemeinde bildet wenigstens einen Zählbezirk.
84.
Für jeden Zählbezirk ist ein Zähler zu bestellen, der die Zählungslisten austeilt und
einsammelt.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916. 95