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§ 1.
Die Jäger sind verpflichtet, das auf ihrer Jagd erlegte Rot-, Dam-, Schwarz= und Rehwild
sowie Hasen und Wildgeflügel, soweit sie es nicht in ihrem eigenen Haushalt verbrauchen oder
au Gastschützen zum Verbrauch in deren Haushalt abgeben, an den Kommunalverband des
Jagdorts oder ihres Wohnorts oder an zugelassene Wildbrethändler gegen Bezahlung der für
den Großhandel mit Wild festgesetzten Höchstpreise abzuliefern. Die Kommunalverbände sind
nicht berechtigt, die Jäger in ihrer Befuguis zur Lieferung des Wildes an zugelassene Wild-
brethändler zu beschränken.
Mit Zustimmung des Kommunalverbands des Jagdorts kann die Ablieferung ausnahms-
weise auch an in der Nähe des Jagdortes gelegene Wirtschaften erfolgen.
Über das empfangene Rot-, Dam-, Schwarz= und Rehwild haben die Kommunalverbände
Bescheinigungen und die Wildbrethändler sowie die Jnhaber von Wirtschaften Fleischbezugsscheine
dem Jäger auszustellen.
82.
Bei der Entnahme von Fleisch von Rot-, Dam-, Schwarz= und Rehwild zum Verbrauch
im eigenen Haushalt hat der Jäger gemäß § 16 unserer Verordnung vom 28. September
1916, die Regelung des Fleischverbrauchs betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 286),
zu verfahren. An die Gastschützen darf er Fleisch von Rot-, Dam-, Schwarz= und Rehwild
nur gegen Fleischmarken in entsprechender Höhe abgeben. Die ihm von den Gastschützen aus-
gehändigten Fleischmarken hat er an den Kommunalverband des Jagdortes abzuliefern.
§ 3.
In der Zurückbehaltung von Hasen für den eigenen Haushalt und in der Abgabe von
Hasen an die Gastschützen wird der Jäger insoweit beschränkt, als er bei einer Jagd für den
eigenen Hanshalt höchstens 2 Hasen und für jeden Gastschützen höchstens einen Hasen von der
Strecke entnehmen darf. Die übrigen Hasen sind gemäß § 1 dieser Verordnung abzuliefern.
84.
Über die Entnahme und Abgabe von Wild und Wildgeflügel haben die Jäger ein Ver-
zeichnis zu führen, welches die für den eigenen Haushalt entnommenen und an die Gastschützen,
die Kommunalverbände, Wildbrethändler und Wirte abgegebenen Mengen, die Namen der
Empfänger und einen Vermerk über die für die Abgabe von Fleisch von Rot-, Dam-, Schwarz-
und Rehwild eingezogenen Fleischmarken, Bezugsscheine und Fleischbezugsscheine enthält. Das
Verzeichnis ist auf Verlangen dem Kommunalverband des Jagdorts zur Emsicht vorzulegen.
85.
Die Vorschriften der §§ 1 bis 4 gelten nicht für den Aufbruch von Wild einschließlich
Herz und Leber sowie für Wildköpfe. In der Verfügung über Wildaufbruch und Wildköpfe
ist der Jäger in keiner Weise beschränkt.