Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

322 — Nr. 92 — 
§ 1. 
Die Jäger sind verpflichtet, das auf ihrer Jagd erlegte Rot-, Dam-, Schwarz= und Rehwild 
sowie Hasen und Wildgeflügel, soweit sie es nicht in ihrem eigenen Haushalt verbrauchen oder 
au Gastschützen zum Verbrauch in deren Haushalt abgeben, an den Kommunalverband des 
Jagdorts oder ihres Wohnorts oder an zugelassene Wildbrethändler gegen Bezahlung der für 
den Großhandel mit Wild festgesetzten Höchstpreise abzuliefern. Die Kommunalverbände sind 
nicht berechtigt, die Jäger in ihrer Befuguis zur Lieferung des Wildes an zugelassene Wild- 
brethändler zu beschränken. 
Mit Zustimmung des Kommunalverbands des Jagdorts kann die Ablieferung ausnahms- 
weise auch an in der Nähe des Jagdortes gelegene Wirtschaften erfolgen. 
Über das empfangene Rot-, Dam-, Schwarz= und Rehwild haben die Kommunalverbände 
Bescheinigungen und die Wildbrethändler sowie die Jnhaber von Wirtschaften Fleischbezugsscheine 
dem Jäger auszustellen. 
82. 
Bei der Entnahme von Fleisch von Rot-, Dam-, Schwarz= und Rehwild zum Verbrauch 
im eigenen Haushalt hat der Jäger gemäß § 16 unserer Verordnung vom 28. September 
1916, die Regelung des Fleischverbrauchs betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 286), 
zu verfahren. An die Gastschützen darf er Fleisch von Rot-, Dam-, Schwarz= und Rehwild 
nur gegen Fleischmarken in entsprechender Höhe abgeben. Die ihm von den Gastschützen aus- 
gehändigten Fleischmarken hat er an den Kommunalverband des Jagdortes abzuliefern. 
§ 3. 
In der Zurückbehaltung von Hasen für den eigenen Haushalt und in der Abgabe von 
Hasen an die Gastschützen wird der Jäger insoweit beschränkt, als er bei einer Jagd für den 
eigenen Hanshalt höchstens 2 Hasen und für jeden Gastschützen höchstens einen Hasen von der 
Strecke entnehmen darf. Die übrigen Hasen sind gemäß § 1 dieser Verordnung abzuliefern. 
84. 
Über die Entnahme und Abgabe von Wild und Wildgeflügel haben die Jäger ein Ver- 
zeichnis zu führen, welches die für den eigenen Haushalt entnommenen und an die Gastschützen, 
die Kommunalverbände, Wildbrethändler und Wirte abgegebenen Mengen, die Namen der 
Empfänger und einen Vermerk über die für die Abgabe von Fleisch von Rot-, Dam-, Schwarz- 
und Rehwild eingezogenen Fleischmarken, Bezugsscheine und Fleischbezugsscheine enthält. Das 
Verzeichnis ist auf Verlangen dem Kommunalverband des Jagdorts zur Emsicht vorzulegen. 
85. 
Die Vorschriften der §§ 1 bis 4 gelten nicht für den Aufbruch von Wild einschließlich 
Herz und Leber sowie für Wildköpfe. In der Verfügung über Wildaufbruch und Wildköpfe 
ist der Jäger in keiner Weise beschränkt.
	        
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