Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

28  8  55.  Der  Weg  der  Gesetzgebung  nach  der  Reichsverfassung.

Der  Reichstag  muß  über  eine  Gesetzesvorlage  des  Bundesrates
einen  materiellen  Beschluß  fassen,  d.  h.  sie  annehmen  oder  ablehnen;
er  darf  nicht  über  dieselbe  zur  Tagesordnung  übergehen  !).

Wenn  der  Reichstag  einen  Gesetzesvorschlag  aufgestellt  oder  über
einen  vom  Bundesrat  ihm  vorgelegten  einen  Beschluß  gefaßt  hat,  so
wird  derselbe  durch  den  Präsidenten  des  Reichstages  dem  Reichskanzler
übersendet  ?)  und  von  diesem  dem  Bundesrate  in  dessen  nächster
Sitzung  vorgelegt.  Für  die  Bestimmung  der  juristischen  Natur  des
Reichstagsbeschlusses  ist  dies  nicht  ohne  Interesse.  Die  Beschlüsse
des  Reichstags,  die  ja  in  öffentlicher  Sitzung  gefaßt  werden,  sind  dem
Reichskanzler,  den  Mitgliedern  des  Bundesrats,  ja  aller  Welt,  bekannt.
Eine  Mitteilung  zum  Zweck  der  Kenntnisnahme  ist  also  nicht  nötig;
der  Reichskanzler  ist  ja  sehr  oft  bei  der  Abstimmung  persönlich  anwesend.
  Aber  die  Uebersendung  des  Beschlusses  an  den  Reichskanzler
ist  erforderlich,  weil  der  Beschluß  des  Reichstags  eine  einseitige
empfangsbedürftige  Willenserklärung  ist,  welche  dem  Bundesrat,
  vertreten  durch  seinen  Vorsitzenden  und  Geschäftsleiter,  gegenüber
abgegeben  werden  muß*).  Es  wird  auch  dadurch  die  Ansicht  widerlegt,
  daß  der  Beschluß  des  Reichstags  an  die  Untertanen  gerichtet  sei.
Siehe  oben  S.  9.  Scheinen  dem  Bundesrate  Veränderungen  an  dem
Entwurfe  erforderlich,  so  können  die  von  ihm  beschlossenen  Abänderungen
  dem  Reichstage  vorgelegt  und  die  Verhandlungen  zwischen
beiden  Körperschaften  so  lange  fortgesetzt  werden,  bis  eine  Einigung
über  den  Wortlaut  des  Gesetzes  erzielt  ist’).

die  formelle  Verfassungsmäßigkeit  der  Beschlüsse  des  Bundesrates  über  vorgelegte
Gesetzentwürfe  gegenüber  dem  Reichstage  zu  vertreten  hat.  Durch  Art.  16  wird
demnach  dem  Kaiser  eine  staatsrechtliche  Funktion  zugewiesen,  welche  vollkommen
gleichartig  ist  der  im  Art.  17  begründeten  (siehe  unten  S.  42  fg.).

1)  Der  Reichstag  hat  dies  ausdrücklich  anerkannt  in  seiner  (revid.)  Geschäftsordnung
  S$  53,  Abs.  4  Der  Reichstag  kann  dies  aber  dadurch  umgehen,  daß  er
den  Gesetzentwurf  einer  Kommission  zur  Vorberatung  überweist,  in  welcher  diese  bis
zur  Schließung  der  Sitzungsperiode  unerledigt  bleibt.

2)  Rev.  Geschäftsordnung  des  Reichstages  $  69.

3)  Rev.  Geschäftsordnung  des  Bundesrates  $  8.

4)  Es  folgt  daraus,  daß  der  Reichstag  seinen  Beschluß  noch  widerrufen  oder
abändern  kann,  so  lange  derselbe  dem  Reichskanzler  noch  nicht  mitgeteilt  worden
ist.  Vgl.  BGB.  $  130.  Tatsächlich  wird  dies  wohl  kaum  vorkommen.

5)  Aus  Gründen  der  Zweckmäßigkeit  ist  es  aber  üblich  geworden,  daß  bei  wichtigen
  Gesetzentwürfen  von  seiten  des  Bundesrates  während  der  Verhandlungen  des
Reichstages,  namentlich  nach  den  bei  der  zweiten  Beratung  gefaßten  Beschlüssen,
im  Reichstag  eine  Erklärung  darüber  abgegeben  wird,  welchen  Beschlüssen  des  Reichstages
  der  Bundesrat  sich  anschließen,  welchen  er  seine  Zustimmung  versagen  wolle.
Eine  formelle  Rechtswirkung  ist  mit  einer  solchen  Erklärung  nicht  verbunden;  es
bleibt  insbesondere  dem  Bundesrat  unbenommen,  nachträglich  doch  noch  den  Wünschen
  des  Reichstages  nachzugeben.  Vgl.  v.  Jagemann  S.7l.  Dambitsch
S.  428.