— Nr. 3 —
1. Im § 18a „Postprotest“ erhält der Absatz V unter B und C folgende Fassung:
. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Ostpreußen in den Regierungsbezirken
Allenstein und Gumbinnen sowie in den Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar sind,
oder mit solchen in anderen Teilen Ostpreußens oder im Stadtkreise Danzig zahl-
baren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der
in einem der bezeichneten Teile Ostpreußens (Regierungsbezirk Allenstein und Gun-
binnen, Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden erst an folgenden Tagen nochmals
zur Zahlung vorgezeigt:
a. wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis
einschließlich 28. Jannar 1916 eingetreten ist,
am 31. Jannar 1916;
b. wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Jannar 1916 oder später eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, werden
erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a. wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis
einschließlich 28. April 1916 eingetreten ist,
am 1. Mai 1916;
b. wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. April 1916 oder später eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts nach den
obigen Vorschriften besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß ein davon betroffener
Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungs-
tage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung
oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den
Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Postprotestanftrags
auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der
Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung
des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle des-
wegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck
zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst
Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom. . . .. ab“.
Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn
die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Ein-
ziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechsel-
summe und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber
wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben.