Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr. 3 — 
1. Im § 18a „Postprotest“ erhält der Absatz V unter B und C folgende Fassung: 
. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Ostpreußen in den Regierungsbezirken 
Allenstein und Gumbinnen sowie in den Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar sind, 
oder mit solchen in anderen Teilen Ostpreußens oder im Stadtkreise Danzig zahl- 
baren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der 
in einem der bezeichneten Teile Ostpreußens (Regierungsbezirk Allenstein und Gun- 
binnen, Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden erst an folgenden Tagen nochmals 
zur Zahlung vorgezeigt: 
a. wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis 
einschließlich 28. Jannar 1916 eingetreten ist, 
am 31. Jannar 1916; 
b. wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Jannar 1916 oder später eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, werden 
erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a. wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis 
einschließlich 28. April 1916 eingetreten ist, 
am 1. Mai 1916; 
b. wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. April 1916 oder später eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts nach den 
obigen Vorschriften besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß ein davon betroffener 
Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungs- 
tage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung 
oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den 
Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Postprotestanftrags 
auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der 
Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung 
des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle des- 
wegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck 
zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst 
Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom. . . .. ab“. 
Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn 
die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Ein- 
ziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechsel- 
summe und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber 
wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben.
	        
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