Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

400 — Nr. 108 — 
g 25. 
1. Die Beamten sind verpflichtet, bei allen Umzügen, für deren Kosten die Staatskasse 
nach dem tatsächlichen Aufwande anfzukommen hat, auf tunlichste Sparsamkeit bedacht zu sein. 
2. Die Beamten müssen dafür besorgt sein, daß Kosten durch einen längeren Gasthaus— 
aufenthalt möglichst vermieden und daß sie in Fällen, wo dies nicht möglich ist, auf ein tun— 
lichst geringes Maß eingeschränkt werden. Ferner sind sie verpflichtet, die alsbaldige Wieder- 
vermietung ihrer bisherigen Wohnung mit allen Mitteln zu betreiben, damit eine unnötige Be- 
lastung der Staatskasse vermieden wird. 
3. Die Vorgesetzten werden die Einhaltung dieser Vorschriften überwachen; insbesondere 
werden sie darauf halten, daß der Beamte sich rechtzeitig darüber verlässigt, ob er zur Zeit 
des Dienstantritts am künftigen Wohnort die Wohnung beziehen kann und daß, wenn dies 
nicht der Fall ist, der vorgesetzten Behörde sofort Anzeige erstattet wird. 
4. Die zur Verfügung von Versetzungen zuständigen Behörden werden darauf achten, daß 
durch möglichst frühzeitige Bekanntgabe der Versetzung und durch geeignete Wahl des Dienst- 
antrittstags ein längerer Aufenthalt im Gasthaus und der Ersatz von Mietzins tunlichst einge- 
schränkt wird. 
III. Abergangsbestimmungen. 
g 26. 
Von den etatmäßigen Beamten, für die im neuen Gehaltstarif Amtsstellen nicht mehr 
vorgesehen sind (§ 43 der Gehaltsordnung), werden der pharmazeutisch-technische Referent beim 
Ministerium des Innern, sowie die Bezirksassistenz= und Badeärzte in die vierte, die Hilfs- 
lehrer an Hochschulen (Abteilung II. O.-Z. 12 des früheren Gehaltstarifs) in die siebente 
Klasse (§ 3 des Gesetzes) eingereiht. Diese Einreihung ist auch für die Bemessung der Umzugs- 
kostenvergütung der genannten Beamten maßgebend. 
827. 
Die Bestimmungen dieser Verordnung treten am 1. Jannar 1917 in Kraft mit der Maß- 
gabe, daß sie auf diejenigen auswärtigen Dienstgeschäfte und diejenigen Umzüge Anwendung 
finden, die nach jenem Tage begonnen haben. Die landesherrliche Verordnung vom 28. Dezember 
1908 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 645) wird aufgehoben. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 29. Dezember 1916. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten? Befehl: 
Dr. Lederle. 
Rheinboldt. 
  
Druck und Verlan von Malsch & Vogcl in Karlsruhe.
	        
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