Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

80 — Nr. 26 — 
81. 
Der Anbau von Tabak ist im Jahre 1917 nur denjenigen Landwirten gestattet, welche 
im Jahre 1916 Tabak gepflanzt haben und imstande sind, sich und ihre Wirtschaftsangehörigen 
aus ihrem Betriebe mit Kartoffeln und Brotgetreide selbst zu versorgen und das hierfür erfor- 
derliche Saatgut zu ziehen. 
Den hiernach zum Anbau von Tabak berechtigten Landwirten ist nicht gestattet, eine 
größere Fläche mit Tabak anzubauen, als von ihnen im Jahre 1916 mit Tabak angebaut war. 
82. 
Das Bezirksamt kann Ausnahmen zulassen. 
83. 
Wer diesen Anordnungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder 
mit Geldstrafe bis zu 1500 6 bestraft. 
84. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 2. April 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Dittler. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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