Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

88 — Nr. 29 — 
81. 
Für die versorgungsberechtigte Bevölkerung wird der zulässige Verbrauch an Kartoffeln 
für den Kopf und die Woche auf höchstens 5 Pfund festgesetzt. Schwerarbeiter dürfen eine 
Zulage bis zu 5 Pfund in der Woche erhalten. 
Steht einem Bedarfsverband vorübergehend nicht ein solcher Kartoffelvorrat zur Ver- 
fügung, daß er unbedenklich fünf Pfund Kartoffeln wöchentlich an die Versorgungsberechtigten 
ausgeben kann, so ist die Abgabe von Kartoffeln auf dreiundeinhalb Pfund in der Woche zu 
ermäßigen. In diesem Falle sind den Juhabern von Kartoffelkarten als Ersatz für die 
fehlenden einundeinhalb Pfund Kartoffeln 150 Gramm Mehl zu gewähren. Reicht auch der 
Mehlvorrat des Bedarfsverbands für diese Ersatzleistung nicht aus, so soll Ersatz in anderen 
Erzeugnissen, insbesondere in 150 Gramm Grieß, Graupen, Grütze, Teigwaren oder Hafer- 
flocken gegeben werden. 
82. 
Zur versorgungsberechtigten Bevölkerung im Sinne des § 1 gehören nicht die Kartoffel- 
erzeuger nebst den Angehörigen ihrer Wirtschaft, solange sie Kartoffeln eigener Ernte ver- 
brauchen. Diese dürfen für die Zeit vom 1. April 1917 bis zur neuen Ernte für den Kopf 
90 Pfund Kartoffeln eigener Ernte verwenden. 
83. 
Diese Verordnung tritt am 16. April 1917 in Kraft. 
Karlsruhe, den 13. April 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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