Nr. 30 s
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 17. April 1917.
Inhalt.
Verordnung: des stellvertretenden Kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps; den
Valerländischen Hilfsdienst betreffend.
Berordnung: des Ministeriums des Innern: den Aerkehr mit Gemnse, Obst und Südfrüchten betreffend.
Verordnung.
Den Vaterländischen Hilfsdienst betreffend.
Auf Grund des § 9b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 1. Juni
1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915
Nr. 179 Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Groß-
herzogtum Baden und zu den Hohenzollern'schen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen)
gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs das Folgende:
(Vom 12. April 1917.)
1.
Den bei militärischen Dienststellen auf Grund des Hilfsdienstgesetzes oder freiwillig ehren-
amtlich oder gegen Vergütung beschäftigten Zivilpersonen ist es verboten, anderen Personen über
Art und Gegenstand ihrer Tätigkeit bei der militärischen Dienststelle oder über die ihnen auf
Grund dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Mitteilungen zu machen, wenn sich die
Pflicht zur Geheimhaltung aus der Natur der Sache oder aus einer besonderen Weisung der
militärischen Dienststelle ergibt.
82.
Dieses Verbot bleibt auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses bei der militärischen
Dienststelle bestehen.
83.
Zuwiderhandlungen sowie Aufforderung oder Anreizung zu Zuwiderhandlungen werden,
soweit die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu
einem Jahr, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 .4
bestraft.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917. 30