Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

90 — Nr. 30 — 
84. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Karlsruhe, den 12. April 1917. 
Der stellvertretende Kommandierende General: 
Isbert, 
Generalleutnant. 
Verorduung. 
(Vom 16. April 1917.) 
Den Verkehr mit Gemüse, Obst und Südfrüchten betreffend. 
Zum Vollzug der Verordnung des Reichskanzlers über Gemüse, Obst und Südfrüchte 
vom 3. April 1917 (Reichs-Gesetzblatt Seite 307) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Im Sinne der Verordnung ist Landeszentralbehörde das Ministerium des Innern, 
Landesstelle für Gemüse und Obst die „Badische Obstversorgung“ und die „Badische Gemüse— 
versorgung“ beim Statistischen Landesamt mit den Geschäftsabteilungen „Geschäftsstelle der 
Badischen Obstversorgung“ bei der Landwirtschaftskammer und „Geschäftsstelle der Badischen 
Gemüseversorgung" beim Einkauf Südwestdeutscher Städte G. m. b. H. in Mannheim, höhere 
Verwaltungsbehörde der Landeskommissär, zuständige Behörde das Bezirksamt. 
Kommunalverbände im Sinne der Verordnung sind die Städte mit mindestens 10.000 
Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. Die Bestimmungen des § 2 Absatz 2 bis 4 
unserer Verordnung vom 11. August 1916, den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus 
der Ernte 1916 betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 219), finden entsprechende 
Anwendung. 
Die den Gemeinden übertragenen Anordnungen erfolgen durch den Gemeinderat 
(Stadtrat). 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 16. April 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Roeßler. 
Druck und Verlaa von Malsch & Bogel in Karlsruhe.
	        
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