Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

 

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Samstag  den  21.  April  1917.

 

Inhalt.
Bekanntmachung:  des  stellvertretenden  Rommandierenden  Generals  des  XIV.  Armeekorps:
Schrotmühlen  betreffend.

 

Bekanntmachung.
Vom  9.  April  1917.)

Schrotmühlen  betreffend.

Auf  Grund  des  §  9D  des  preußischen  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni
1851  und  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  vom  11.  Dezember  1915  (Reichs-Gesetzblatt  1915
Nr.  179  Seite  813)  bestimme  ich  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  für  die  zum  Großherzogtum
  Baden  und  zu  den.  Hohenzollern'schen  Landen  (Regierungsbezirk  Sigmaringen)
gehörigen  Gebietsteile  meines  Befehlsbereichs  das  Folgende:

Verordnung  über  Schrotmühlen.

81.
Als  Schrotmühle  im  Sinne  dieser  Verordnung  gilt  jede  nicht  gewerblich  betriebene
Mühle  und  jede  Vorrichtung,  die  zur  Herstellung  von  Schrot  oder  Brotmehl  geeignet  ist,  mag
sie  für  Hand=  oder  Kraftbetrieb  eingerichtet,  beweglich  oder  fest  eingebant  sein.

2.

Die  Benutzung  von  Schrotmühlen  zur  Zerkleinerung  von  Getreide  zu  Speise=  oder  Futterzwecken
  ist  untersagt.

In  dringenden  Fällen  können  die  Ortspolizeibehörden  für  bestimmte  Mengen  von  Brotoder
  Futtergetreide,  soweit  den  Besitzern  das  Recht  der  freien  Verfügung  über  die  Früchte
zusteht,  die  Verarbeitung  mittelst  Schrotmühlen  gestatten.  Die  Erlaubnis  darf  nur  schriftlich
erteilt  werden  und  muß  den  Namen  des  Besitzers,  Menge  und  Art  des  zu  verarbeitenden

Gesenzes-  und  Verordnungsblatt  1917.  32