98
.— Nr 33 —
Armeeabteilung B.
Armeeoberkommando.
AH Qu, den 27. März 1917.
M.#.M. Abt. 1 Nr. 25748.
Verordnung
über den Rheinschiffahrtsverkehr zwischen Straßburg und Basel.
I. Unter Aufhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen wird die Rheinschiffahrt auf
der Strecke Straßburg-Basel vom 1. April 1917 ab unter folgenden Beschränkungen
zugelassen:
II.
—
—
##
Ot
Die Rheinschiffahrt ruht in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und zaufgang und
bei Nebel.
Die Rheinschiffahrt ist nur solchen Personen gestattet, die einen bei der Armee-
Feldpolizei der Armeeabteilung B in Straßburg zu beantragenden Ausweis besitzen.
Dauerausweise können mit Gültigkeit bis zu 2 Monaten ausgestellt werden.
Die Ausweise sind nur in Verbindung mit einer auf den Inhaber ausgestellten,
mit seiner Photographie und eigenhändigen Unterschrift versehenen Fahrten-
karte giltig.
Die Ausweise werden nur unbedingt zuverlässigen Personen erteilt. Ausländer
erhalten, abgesehen von besonders begründeten Ausnahmen, keine Fahrterlaubnis.
Die Mitnahme von Familienangehörigen ist auf das unbedingt erforderliche
Maß zu beschränken.
Die Schiffe dürfen, solange die Fahrt gestattet ist, nur in Notfällen, und soweit
es der ordentliche Schiffsverkehr erfordert, aulegen. Während des Anhaltens dürfen
die Schiffe von der Besatzung nicht verlassen werden, es sei denn, daß Gefahr für
Schiff oder Besatzung vorliegt.
Allen militärischen Weisungen ist unbedingt Folge zu leisten.
Das Betreten des linksrheinischen Hafengebiets in Basel ist der Schiffsbesatzung
nur mit besonderem amtlichen Ausweis der Schweizer Behörde gestattet. Die Schiffs-
besatzung darf das Hafengebiet nicht verlassen. Der nördliche Zugang zum Hafen-
gebiet längs des Rheines wird gesperrt.
. Die Mitnahme von Briefen über die Schweizer Grenze ist verboten. Waren dürfen
nur unter Beachtung der Ein= und Ausfuhrvorschriften über die Grenze gebracht
werden. Während des Aufenthaltes im Baseler Hafengebiet dürfen Briefe nur
nach Deutschland zur Post gegeben werden.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, auch soweit sie im
Ausland begangen sind, vorbehaltlich schärferer Strafbestimmungen mit Gefängnis bis
zu 1 Jahre, bei mildernden Umständen mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark
bestraft.
Für Zuwiderhandlungen der Schiffsmannschaft ist der Schiffsführer verantwortlich,
wenn er in der Lage war, bei gehöriger Aufsicht die Zuwiderhandlungen zu verhindern.