Nr. 34 .
Gesetzes- und Verardnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 2. Mai 1917.
Jnbalt.
Landesherrliche Verordnung: den Vollzug des Beamtengesetzes betressend.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: den Vollzug des Reichsvereinsgesehzes betreffend: Schlacht-
vieh: und Fleischpreise für Schweine und Rinder betreffend.
Verfügung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps:
Ausfuhr von Druckschriften in das Ausland betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
Vom 28. April 1917.)
Den Vollzug des Beamtengesetzes betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Finanzen und nach Anhörung Unseres
Staatsministeriums verordnen Wir hiermit was folgt:
In § 84 Absatz 2 Unserer Verordnung obigen Betreffs vom 10. Juli 1909 in der
Fassung vom 20. August 1912 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 382) ist der zweite
Satz mit den Worten: „In diesem Falle darf jedoch die Zahlung für ein Vierteljahr nicht
vor Beginn des zweiten Monats des Vierteljahrs stattfinden“ zu streichen.
Gegeben zu Karlsruhe, den 28. April 1917.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
F. K. Müller.
Rheinboldt.
Gesetzes-und Verordnunasblatt 1917. 34