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für ausländisches Schweinefleisch und Schweinefett betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 37 und Seite 2) außer Wirksamkeit.
Karlsruhe, den 28. April 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühlv.
Verfügung.
(Vom 25. April 1917.)
Ausfuhr von Druckschriften in das Ausland betreffend.
Auf Grund des § 9 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915
Nr. 179 Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die Ausfuhr
von Druckschriften in das verbündete und neutrale Ausland, sowie in die besetzten Gebiete
mit Wirkung vom 1. Mai 1917 ab Folgendes:
1.
Alle Druckschriften (mit Ausnahme der Tageszeitungen und Musikalien mit und ohne
Text), die kein Erscheinungsjahr oder ein späteres Erscheinungsjahr als 1913 tragen, dürfen
nur auf Grund einer besonderen Erlaubnis derjenigen Kommandobehörde (stellvertretendes
Generalkommando, Gouvernement u. s. w.), in deren Bereich der Verleger seinen Sitz hat,
ausgeführt werden.
Desgleichen bedürfen stets, ohne Rücksicht auf das Erscheinungsjahr, einer besonderen
Ausfuhrerlanbnis seitens der Kommandobehörden alle Werke, die als chemische oder technische
ohne weiteres erkennbar sind, sowie Werke und Druckschriften mit kartographischem Inhalt
G. B. Atlanten, Reiseführer, Adreßbücher mit Stadtplänen u. s. w.), Uniformbücher und
Militärdienstvorschriften.
2.
Die Ausfuhrerlaubnis muß entweder durch Eindruck oder Aufstempelung des von der
nach Ziffer 1 zuständigen Kommandobehörde bekannt gegebenen Ausfuhrzeichens an sichtbarer
Stelle, das heißt regelmäßig auf dem Titelblatt oder bei Broschüren auf dem Buchumschlag,
oder durch eine besondere, der betreffenden Druckschrift beigefügte ausdrückliche Erlaubnis=
erklärung kenntlich gemacht sein.
3.
Die Genehmigung zur Anbringung des Ausfuhrzeichens kann durch die Kommando—
behörde dem Verleger, oder für bereits erschienene Bücher unter Umständen auch dem aus—