Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

106 — Nr. 35 — 
84. 
Die zur Durchführung der öffentlichen Bewirtschaftung der Lebensmittel von den zu— 
ständigen Behörden erlassenen Vorschriften bleiben unberührt. 
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1—3 werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, bei 
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
Lebensmittel, die entgegen den Bestim mungen der §§ 1, 2 erworben sind, unterliegen 
einschließlich ihrer Verpackung oder Umhüllung der polizeilichen Beschlagnahme. Der Beweis 
des rechtmäßigen Erwerbs (8§ 3) liegt demjenigen ob, in dessen Gewahrsam die Lebensmittel 
gefunden werden. 
86. 
Diese Bekanntmachung tritt am 5. Mai 1917 in Kraft. 
Karlsruhe, den 27. April 1917. 
Der stellvertretende kommandierende General: 
Jsbert, 
Generalleutnant. 
Druck und Verlan von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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