Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

Nr. 37 " 
Gesetzes- und Verordnungs-VBlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 10. Mai 1917. 
Inhalt. 
Verordnungen: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps: 
Zeitweilige Schließung der Zigarrenfabriken zwecks Sicherstellung der Feldarbeiten und der Ernte betreffend: Arbeitshilfe in 
der Land:= und Forstwirtschaft betreffend. 
  
  
Verordnung. 
(Vom 14. April 1917) 
Zeilweilige Schließung der Zigarrenfabriken zwecks Sicherstellung der Feldarbeiten und der Ernte betreffend. 
Auf Grund des § 9 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 
1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915 
Nr. 179 Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum 
Großherzogtum Baden gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs das Folgende: 
1. Zwecks Sicherstellung der notwendigen Feldarbeiten und der Ernte werden die Bürger 
meisterämter ermächtigt, im Bedarfsfalle an höchstens 2 Tagen in der Woche, die 
nicht unmittelbar aufeinander folgen dürfen, die Schließung der in ihrer Gemeinde 
befindlichen Zigarren= und Tabakfabriken anzuordnen. Die Bürgermeisterämter 
sind verpflichtet, über die angeordneten Schließungen ein Verzeichnis zu führen und 
über jeden Fall den zuständigen Bezirksämtern alsbald zu berichten. 
Bis auf weiteres wird die Arbeitszeit in den Zigarren= und Tabakfabriken wie folgt 
festgesetzt: 
Montags bis Freitags vormittags 8 bis 12 Uhr; nachmittags 1 bis 4 Uhr; 
Samstags vormittags 8 bis 12 Uhr; nachmittags geschlossen. 
3.-Vorstehende Verordnung findet keine Anwendung auf die Städte: Karlsruhe, Mannheim, 
Heidelberg, Freiburg, Offenburg, Bruchsal, Lahr, Konstanz. 
Karlsruhe, den 14. April 1917. 
Der stellvertretende kommandierende General des XIV. Armeekorps: 
Isbert, 
Generalleutnant. 
□—— 
Gesehes= und Verordnungsblatt 1917. 37
	        
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