Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 37 — 111 
§ 3. 
Zeugnisse von Bezirks= oder anderen beamteten Arzten befreien, soweit sie die Unfähigkeit 
zu der aufgetragenen Arbeit bescheinigen, von der Verpflichtung zur Arbeitshilfe. 
4. 
Gegen die Verweigerung der Genehmigung (8§8 1) sowie gegen die Heranziehung zur 
Arbeit und gegen die Festsetzung der Entlohnung (§ 2) steht die Beschwerde an den Groß- 
herzoglichen Landeskommissär — Königlichen Regierungspräsidenten — offen. Die Beschwerde 
hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung des Landeskommissärs — Regierungs- 
präsidenten — ist endgültig. 
§ 5. 
Wer dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt oder einer auf Grund des § 2 erlassenen Auf- 
forderung ohne ausreichenden Grund nicht nachkommt, wird mit Gefängnis bis zu einem 
Jahre, bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 #% 
bestraft. 
§ 6. 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft und am 15. Oktober 
1917 außer Kraft. 
Karlsruhe, den 5. Mai 1917. 
Der kellvertretende kommandierende General des AIV. Armeekorps: 
Isbert, 
Generallentnant. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe
	        
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