Nr. 38 us
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 12. Mai 1917.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: den Verkehr mit Bier betresfend.
Verordunng.
(Vom 9. Mai 1917.)
Den Verkehr mit Bier betreffend.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915
(Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) sowie auf Grund des Höchstpreisgesetzes vom 1. August
1914 in der Fassung vom 17. Dezember 19111 und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzblatt
1914 Seite 339, 513, 1916 Seite 183) wird in Ergänzung unserer Verordnungen vom
28. Februar 1917 und 4. April 1917, den Verkehr mit Bier betreffend (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 53, 81), verordnet, was folgt:
81.
Untergäriges Bier darf auch mit einem Stammwürzegehalt von weniger als 6 v. H.
hergestellt werden. Untergäriges Bier, dessen Stammwürze weniger als 6 v. H. an Extrakt-
stoffen enthält, darf nur unter der ausdrücklichen Bezeichnung „Einfachbier“ abgegeben werden.
Vom Tage des Inkrafttretens der Verordnung ab bis zum 1. Oktober 1917 haben die
Brauereien mindestens 25 v. H. ihrer Gesamtbiererzeugung, soweit solche nicht für das Feld-
heer bestimmt ist, als Einfachbier herzustellen.
Fässer und Flaschen, in welchen Einfachbier abgegeben wird, sind mit der deutlich sicht-
baren Aufschrift „Einfachbier“ zu versehen.
In Gast= und Schankwirtschaften, in welchen Einfachbier ausgeschenkt wird, ist dies durch
deutlich sichtbaren Anschlag von dem Inhaber der Wirtschaft bekannt zu geben.
82.
Beim Verkauf durch den Hersteller darf der Preis für Einfachbier in Fässern 23 für
100 Liter nicht übersteigen.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917. 38