Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

Nr. 40 119 
5. Zu Spalte 8 des Verzeichnisses. 
Soweit nichts anderes angegeben ist, sind den Militäranwärtern die mittleren Beamten- 
stellen mindesteus zur Hälfte, die Kanzlei= und Unterbeamtenstellen ganz vorbehalten. 
Inhaber des Austellungsscheins kommen nur für Unterbeamtenstellen und zwar erst 
dann in Frage, wenn Militäranwärter (Inhaber des Zivilversorgungsscheins) für diese 
Stellen nicht vorgemerkt sind oder wenn keiner der vorgemerkten Inhaber des Zidvilver- 
sorgungsscheins zur Annahme der zu besetzenden Stelle bereit ist. 
6. Zur Überschrift „Mittlere Beamte“ im Verzeichnis. 
Zur Erläuterung des Begriffs „mittlere Beamtenstellen“ wird bemerkt, daß als solche 
die in § 4 der Anstellungsgrundsätze des Bundesrats genannten Stellen aufgenommen sind. 
Als mittlere Beamtenstellen im Sinne des § 6 der badischen Gehaltsordnung gelten nur 
die in den Abteilungen EZ, F und G des Gehaltstarifs vorgesehenen Stellen, deren Inhaber 
in der Regel mindestens die sechste Klasse einer Mittelschule durchlaufen oder eine gleich- 
wertige Schulbildung nachgewiesen und den Erfolg ihrer dienstlichen Ausbildung durch 
Bestehen der etwa vorgeschriebenen Fachprüfungen dargetan haben müssen. Von dem Er- 
fordernis des Nachweises der vorgeschriebenen Schulbildung kann für gewisse im Verzeichnis 
ersichtlich gemachte Stellen in einzelnen geeigneten Fällen, namentlich bei Militäranwärtern, 
von dem zuständigen Ministerium Nachsicht erteilt werden. 
  
  
  
[ 6 * — — 
Vezeichnung der Stellen Die Den Angaben 
- Anforderungen, die an den ie 
5 u vrt nur im] Bewerbungen Gesuchen % ilen . 
unmittelbar Lege des Bewerber gestellt werde A Bemerkunge 
-5 · » Bewerber gestellt werden, us- Bemoerkungen 
mit Militär- Aufruckens sind zu richten sind id Aisbibdienaza des uu 
- anwärternusw., ujw. zu. an beizufügen und Rusbildungsgang in höhere 
r besant werden erteichen *7 Stellen 
** konnen sind !½m. öA » 
1 2 3 4 5 6 I 8 
  
  
  
  
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärkigen. 
Mittlere Beamte. 
  
  
  
  
  
  
1aMichtetat- das Ministe- s. Vor- s. Vorbem. 4. In die Zu Sp. 4. 
maßige Justiz- rium des Gr. J bem. 3. Nachweis des erfolgreichen Be= Stellen lfd. Das Justiz- 
aktuare Hauses der Nachweis suchs der sechs ersten Jahreskurse Nr. 1b und ministerium 
a. bei Gerichten, Justiz und desmit den eines deutschen (Symnasiums oder die von da gibt zu Anfang 
b. bei Staats- Auswärtigen erlangten einer deutschen Nralanstalt oderus erreich?#3jedes Jahres 
anwaltschaf- — Justiz= Ginzelnoten Nachweis der zur Aufnahme in den baren im Justiz- 
ten, abteilung. über die siebenten Jahreskurs einer solchen] Stellen. ministerial= 
c. bei Notaria- nach Sp. 6 Schule erforderlichen Kenntnisse blau bekannt, 
ten, verlangte durch das Zeugnis einer deutschen ob und wann 
d. bei Straf- Vor- Oberschulbebörde; Besitz deutlicher in dem betref- 
anstalts- bildung; und geläufiger Handschrift, Alter fenden Jahre 
direktionen. unter nicht über 35 Jahre. Anwärter zu- 
Benutzung Bestehen der Gerichtsschreiber- gelassen wer- 
des vorge-Sekretär-Prüfung. Der Prüfung den. Eine Vor- 
schriebenen geht ein dreijähriger, bei Justiz= merkung von 
Vor- behörden (Amtsgerichten, Land- Meldungen, 
40. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.