Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

  
  
  
124 — Nr. 40 — 
Bezeichnung der Stellen Die Den Angahen 
8— D . tcr 
»z- die die nur im Anforderungen, die an den Möglichke 
ammittelbar Wege des ewerbungen Gesuchen Bewerber gestellt werden, des Auf= Bemerkungen 
mmit Militär= Aufrückens sind zu richten sind . rückens 
anwärternusw. usw. zu an beizufügen und Ausbildungsgang in höhere 
besetzt werden erreichen zulug Stellen 
lönnen sind 
1 2 3 4 5 6 7 8 
  
  
  
  
  
  
2b 
à 
Nichtetat- 
mäßige 
Gerichts- 
vollzieher. 
  
Noch: Ministerium 
  
des Großbherzogl 
wie lfd. 
Nr. la. 
  
  
s. Vorbem.3. 
Nachweis 
über die 
erlangte 
Schul- 
bildung 
und aus- 
führliches 
Zeugnis 
des zu- 
  
ichen Hauses, der Instiz und des Auswärtigen. 
s. Vorbem. 4. 
Alter nicht unter 25 und nicht 
über 35 Jahre; vollständige 
körperliche Rüstigkeit; gute Volks- 
schulbildung; deutliche und geläufige 
Handschrift. 
Bestehen der Gerichtsvollzieher= 
prüfung. Der Prufung geht ein 
mindestens achtmonatiger Vorberei- 
tungsdienst voraus, während dessen 
  
(Mittlere Beamte.) 
In die 
Stellen 
ljd. Nr. 30. 
Überweisung 
zum Vor- 
bereitungs- 
dienst und 
wegen eines 
Widerrufs 
erforderlichen 
Anordnungen 
sowie die 
näheren 
Bestimmungen 
über die 
Beschäftigung 
der Beamten 
während der 
gesamten Vor- 
bereitungszeit 
trifft das 
Justizministe= 
rium (§88 2 ff. 
der Gerichts- 
schreiberei= 
ordnung vom 
18. Juli 1911.— 
GVBl. 252 — 
und g 3l, 32 
der Aus- 
führungs- 
bestimmungen 
hierzu vom 
W. Juli 1911 
3.März 1910 
lll 
I##. 3. 
Sämtliche 
Stellen sind 
den Militär= 
anwärtern 
vorbehalten. 
Gesuche um 
Zulassung zum 
Vorbereitungs-= 
dienst sind all- 
  
jährlich im
	        
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