Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

  
— Nr. 40 — 127 
5§8ezeeichnung der Stellen den ngaben 
z --——-—---- Die De · über di 
di die nur im BewerbungenGesuchen Anforderungen, die an den rninl. 
aumittelbar Wendes * *m Bewerber gestellt werden, des Auf= Bemerkungen 
wmit Militär= Aufruckens sind zu richten sind Alnele: rückens. 
sanwärternusw. ufw. zu an beizufuigen und Ausbildungsgang in höhere 
besetzl werden erreichen "-- Siellen 
.“küönnen sind 4“½ l 
2 3 l 5 6 7 8 
  
  
  
  
  
  
b. bei Ge- 
richten, 
c. bei Staats: 
anwalt- 
schaften, 
d. bei Nota- 
riaten, 
. bei Straf- 
anstalts: 
direktionen. 
Ranzjlei= 
assistenten 
bei den 
unter 5a 
genaunten 
Stellen. 
  
  
Noch: Ministerium des Großherzoglich 
  
hen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
sagen 
auch 
nuhung 
des vorge- 
schriebenen 
Vor- 
dvgeude ) 
vom 
stellies 
Zeugnis 
des iu- 
Kändigen 
Militär- 
oder Be- 
zirksarztes 
über die 
körperliche 
Russtigkeit 
und Ge- 
sundheit. 
  
zu schreiben, unter Umständen 
Fertigkeit im Maschinen-= 
schreiben (& 8 der Kanzleiordnung 
I8. Februar 1915— JM. Bl. 21. 
41. 
  
(Kanzleibeamte.) 
gehilfen= 
Issisten- 
ten.) 
Prüfung 
in die 
Stelien 
lip Nr. 2 1 
u. 2b. 
Nach Ab- 
legung der 
Gerichts- 
schreiber- 
gehilfen- 
(Assisten= 
ten) 
Prüfung 
in die 
Stellen 
Ifd. Nr. 2 à 
und 2b. 
  
kostenlos zu 
beziehen. 
Zu lfd. Nr. 53 
u. öb Sp. 7, 
*)] Kanzleige: 
hilfen und 
Kanzleiassi- 
sienten lönnen, 
sofern sie be- 
sonders tüchtig 
sind und sich 
während einer 
mindestens 
dreijahrigen 
Beschäftigung 
im Kanzlei- 
dienst bei 
Justizbehörden 
durchaus be- 
währt haben, 
zur Gerichts- 
schreiberge- 
bilfen-(Asi- 
stenten: Prüf- 
ung (ogl. lfd. 
Nr. 2 aà Sp. 6) 
zugelassen wer- 
den. Anwärter, 
welche das 
35. Lebensjahr 
überschritten 
haben, werden 
in der Regel zur 
Prufung nicht 
mehrzugelassen 
(§8 22 ff. der 
Ausführungs- 
bestimmungen 
vom 20. Juli 
1911 zu der 
Gerichis- 
schreibereiord. 
nung vom 
18. Juli 1914 
Ill Bl. 111.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.