Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

  
  
  
  
  
— Nr. 40 — 149 
2 Bezeichnung der Stellen Angaben 
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Gehilfen 
bei Orts- 
stellen der 
Bezirks- 
finanzver: 
waltung 
(Steuer- 
assistenten, 
  
assistenten). 
Vorsteher 
von 
Steuer- 
einnehme- 
  
  
reien III 
Noch: Ministerium der Finanzen. 
  
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917. 
  
  
A Finanzverwalzung und Hochbauverwaltung.) 
Der Nachweis der Befähigung 
für diese Stellen muß durch eine 
Prüfung (Oberzollanfseher= oder 
Landessteuerprüfung) erbracht wer- 
den. Zur Oberzollaufseherprüfung 
(Nollassistenten) werden die Grenz- 
aufseher und zur Landessteuer- 
prufung (Stenerassistenten) die 
Steueraufseher, Steuereinnehmer 
III. Klasse und Kanzleiassistenten 
bei Orts= und Bezirksstellen zuge- 
lassen. 
Die Stellen werden mit Be- 
amten lfd. Nr. 6, 11, 15 bis 17 
und 19 besetzt. Die lüberführung 
erfolgt jedoch in der Regel nur 
dann, wenn ein Beamter den An- 
  
Mittlere Beamte. 
len; ferner 
von Stener: 
kontrol- 
leuren und 
Grenzkon= 
trolleuren; 
Bureaube= 
amte in die 
Stellen von 
Steuer- 
kommissä- 
ren. 
Stellen bei 
der Zen- 
tralverwal= 
tung wie 
fd. Nr. 1 b. 
Bewährte 
Beamte 
können je 
nach der Art 
ihrer Ver- 
wendung in 
die Stellen 
fd. Nr. 4, 5 
und 7 und 
nach Able- 
gung einer 
weiteren 
Fachpru- 
fung in die 
von da aus 
erreichbaren 
Beamten- 
stellen lfd. 
Nr. 1b und 
einrücken. 
Nach Able-Die Stellen der 
gung der Steuereinneh- 
Landes= er sind den 
steuerprü- Militäranwär= 
  
fung (s. d. tern vorbehal-
	        
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