Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr 40 — 167 
  
  
  
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Noch: Ministerium der Finanzen. (3 Eisenbahnverwaltung.) Unterbeamte. 
210 Etaltmäßige 
Maschinen- 
wärter. 
22 à Nichtelal- wie Ifd. Nr. 1.|K. Vor- s. Vorbem. I. Stellen lfd. 
mäßige bem. 3. I. Die Bewerber müssen alsNr. 220. 
Drucker. Schriftseger, Sleindrucker oder 
Lithograph vollständig ausgebilde! 
sein. 
II. Aufnahmeprüfung wie lfd. 
Nr. 10 a II. 
220 Elatmaßige 
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Drucker. 
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rissnksiidncmt Ioiclfd.«.lik.l.fVmc s. Vorbem. l. Stellen lfd. 
mäßige bem. 3. I. Die Bewerber müssen dasNr. B. 
Wagen. Handwerk der Schlosser, Mechaniker, 
revidenten. Blechner, Schmiede, Wagner oder 
- Schreiner erlernt haben; sie müssen 
normales Seh-, Farbenunter= 
scheidungs= und Hörvermögen be- 
sigen. 
II. Aufnahmeprüfung wie ld. 
Nr. 16 a II. 
i III. Vor der selbständigen Ver- 
wendung als Wagenrevident hat 
der Bewerber in einer Dienstprü- 
fung die vorgeschriebenen Kenntnisse 
nachzuweisen. 
23b Etatmäßige 
Wagen- 
revidenten. 
2aNilhtetat- wie Ifd. Nr. 1UI Vor- s. Vorbem. 1. Stellen lfd. 
mäßige bem. 3. I. Aufnahmeprüfung wie lfd.]Nr. 21b 
Lademeister. Nr. 16 a lI. und 25. 
II. Vor der selbständigen Ver- 
wendung als Lademeister hat der 
Bewerber in einer Dienstprüfung 
die für diesen Dienst erforderlichen 
Kenntnisse nachzuweisen. 
  
  
  
  
  
  
  
46.
	        
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