Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

  
  
  
  
  
  
  
170 — Nr. 40 — 
Bezeichnung der Stellen » Angaben 
z Die Den A f rder die an de uͤber die 
* die die nu im VewerbungenGesuchen Ansorderungen. die au den Möhlichkeit 
nnmittelbar Mege des .. Bewerber gestellt werden, des Auf= Bemerkungen 
mit Militär= Aufrückens sind zu richten sind ,. rückens. 
anwärternusw. usw. zu - und Ausbildungsgang in höhere 
Hbesetzt werden erreichen an beizufügen Soen 
7“ können . sind 6 n 7r— 
1 2 3 4 5 i 7 
Noch: Ministerium der Finanzen. (B. Gisenbahnverwaltung.) Unterbeamte. 
WR II. Aufnahmeprüfung wie lfd. 
Nr. 16 a lI. 
III. Vor ihrer selbständigen Ver- 
wendung haben die Bewerber in 
einer Dienstprüfung die in den Be- 
stimmungen über die Befähigung 
von Eisenbahn-Betriebs= und Poli- 
jeibeamten für Nottenführer vor- 
geschriebenen Kenninisse nachzu- 
weisen. 
20 b Elalmäßige 
Rotten- 
führer. 
unn Nichletat. wie Ifd. Nr. 1.|1|8. Vor- s. Vorbem. . Stellen ifd. 
mäßige bem. . I. Bewerber müssen normalerNr. 30 D. 
Bremser. . Seh-, Farbennnierscheidungs= und 
| Hörvermögen besitzen. 
I II. Aufnahmeprüfung wie lfd. 
D Nr. 10 a II. . 
» III. Vor ihrer selbständigen Ver- 
wendung haben die Bewerber in 
einer Dienstprüfung die in den 
Bestimmungen über die Befähigung 
von Eisenbahn-Betriebs= und Poli- 
zeibeamten für Bremser vorge- 
schriebenen Kenntnisse nachzuweisen. 
0b Glatmaßige Einzelne 
Bremser. Bremser 
können in die 
Stellung 
als Schaffner 
vorrücken, 
wenn sie die 
Voraus- 
  
  
  
  
  
  
senungen für 
diesen Dienst 
erfüllen. 
 
	        
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