Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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— Nr. 41 — 
herzogtum Baden und zu den Hohenzollerischen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) ge- 
hörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs das Folgende: 
1. 
2. 
Zwecks Freimachung von Arbeitskräften und Baustoffen für die Heereszwecke werden 
im Bereich des stellvertretenden Generalkommandos des XIV. Armeekorps sämtliche 
Bauarbeiten im Hoch= und Tiefbau, soweit sie nicht unter Ziffer 2 von dieser Be- 
stimmung ausgenommen sind, eingestellt unter Gewährung einer Frist von 3 Wochen, 
vom Tage der Veröffentlichung dieser Verfügung gerechnet, zwecks Durchführung der 
erforderlichen Sicherungsarbeiten. Die Frist beginnt mit dem vierten Tage, der auf 
jenen folgt, an welchem die Verordnung erstmals 
a. im Badischen Gesetzes= und Verordnungsblatt, soweit das Großherzogtum Baden, 
b. im amtlichen Anzeiger für Hohenzollern, soweit die Hohenzollerischen Lande 
in Frage kommen, erscheint. 
Ausgenommen von dieser Stillegung sind: 
a. alle Bauten, die von der Bautenprüfstelle des Kriegsamtes in Berlin in die 
Bautenliste aufgenommen sind und über welche die Bauherrn einen entsprechenden 
Ausweis der Kriegsamtstelle Karlsruhe oder der Kriegsamtnebenstelle Mannheim 
erhalten haben, 
b. diejenigen Bauten, für welche die Bauherrn von der Kriegsamtstelle Karlsruhe 
oder der Kriegsamtnebenstelle Mannheim eine besondere, jederzeit widerrufliche 
Bauerlaubnis mit Rücksicht auf deren kriegswirtschaftliche Wichtigkeit oder auf ein 
bestehendes öffentliches oder sonst wichtiges Interesse auf Antrag des jeweils 
örtlich zuständigen Bezirksamtes oder Oberamtes erhalten, 
. unverschiebliche Unterhaltungs= und Notstandsarbeiten, sowie kleine im Interesse 
der Volksernährung und Gesundheit erforderliche Bauarbeiten, bei denen nicht 
mehr als 5 Arbeiter verwendet werden, wenn das Bezirksamt oder Oberamt auf 
Grund der Prüfung der vorliegenden Verhältnisse ihre Dringlichkeit vor Ablauf 
der Einstellungsfrist festgestellt und schriftlich sein Einverständnis erklärt hat, 
d. alle Bauausführungen der Heeresverwaltung und der staatlichen Behörden, die 
nach deren Urteil auch unter den jetzigen Verhältnissen unaufschiebbar sind. 
Die Bezirksämter und Oberämter haben sofort nach Erscheinen dieser Verfügung eine 
Liste der nach Ziffer 2b weiterzuführenden Bauten aufzustellen und spätestens 8 Tage 
darauf der Kriegsamtstelle Karlsruhe oder der Kriegsamtnebenstelle Mannheim ein- 
zureichen; die Bauten sind in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit aufzuführen. Die 
Kriegsamtstelle Karlsruhe oder die Kriegsamtnebenstelle Mannheim wird auf Grund 
dieser Liste entscheiden, welche dieser Bauten vorerst weitergeführt werden dürfen, und 
ein Verzeichnis dieser widerruflich genehmigten Bauten umgehend den Bezirksämtern 
und Oberämtern zustellen. 
Neue Banuten dürfen ohne besondere, jederzeit widerrufliche Genehmigung der Kriegs- 
amtstelle Karlsruhe oder der Kriegsamtnebenstelle Mannheim, die nur in ganz beson-
	        
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