Nr. 43 1/
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 31. Mai 1917.
Inhalt.
Verordnung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XlIV. Armeekorps:
die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Pasvorschriften betreffend.
Verorduung.
(Vom 28. Mai 1917.)
Die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Paßvorschriften betreffend.
Auf Grund der §§ 4 und 95 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 . - ... .
lTDåxlübstssz wird unbeschadet der Strafbestimmung unter Ziffer X der Verordnung vom
18. li 1916 . .
HkääåTmmz den Grenzverkehr mit der Schweiz betreffend (Gesetzes= und Verordnungs-
203—208 - . . .
blatt 1916 Seite 325—326) und sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine höhere
Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorhandensein mildernder Um-
stände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft:
wer die Reichsgrenze unbefugt überschreitet, oder wer zwar zum Grenzübertritt be-
fugt ist, aber die Reichsgrenze nach oder aus dem neutralen Ausland an anderen
Stellen als den von den Militärbefehlshabern eingerichteten Grenzübergangsstellen
überschreitet;
wer sich bei einer von einem Militärbefehlshaber eingerichteten Grenzübergangsstelle
der militärischen Prüfung entzieht;
wer eigenmächtig von den Reisezielen oder Reisewegen abweicht, die ihm im Sicht-
vermerk einer zum Ausweis seiner Person für den Aufenthalt im Reichsgebiet oder
für den Übertritt über die Reichsgrenze bestimmten Urkunde vorgeschrieben sind;
.l wer vorsätzlich den zur Überwachung des Grenzverkehrs erlassenen Anordnungen der
militärischen Grenzstellen zuwiderhandelt;
wer eine zum Ausweis einer Person für den Aufenthalt im Reichsgebiet oder für
den Übertritt über die Reichsgrenze bestimmte Urkunde oder in einer solchen Urkunde
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