Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

Nr. 43 1/ 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 31. Mai 1917. 
Inhalt. 
Verordnung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XlIV. Armeekorps: 
die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Pasvorschriften betreffend. 
  
  
  
Verorduung. 
(Vom 28. Mai 1917.) 
Die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Paßvorschriften betreffend. 
Auf Grund der §§ 4 und 95 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 
4. Juni 1851 . - ... . 
lTDåxlübstssz wird unbeschadet der Strafbestimmung unter Ziffer X der Verordnung vom 
18. li 1916 . . 
HkääåTmmz den Grenzverkehr mit der Schweiz betreffend (Gesetzes= und Verordnungs- 
203—208 - . . . 
blatt 1916 Seite 325—326) und sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine höhere 
Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorhandensein mildernder Um- 
stände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft: 
wer die Reichsgrenze unbefugt überschreitet, oder wer zwar zum Grenzübertritt be- 
fugt ist, aber die Reichsgrenze nach oder aus dem neutralen Ausland an anderen 
Stellen als den von den Militärbefehlshabern eingerichteten Grenzübergangsstellen 
überschreitet; 
wer sich bei einer von einem Militärbefehlshaber eingerichteten Grenzübergangsstelle 
der militärischen Prüfung entzieht; 
wer eigenmächtig von den Reisezielen oder Reisewegen abweicht, die ihm im Sicht- 
vermerk einer zum Ausweis seiner Person für den Aufenthalt im Reichsgebiet oder 
für den Übertritt über die Reichsgrenze bestimmten Urkunde vorgeschrieben sind; 
.l wer vorsätzlich den zur Überwachung des Grenzverkehrs erlassenen Anordnungen der 
militärischen Grenzstellen zuwiderhandelt; 
wer eine zum Ausweis einer Person für den Aufenthalt im Reichsgebiet oder für 
den Übertritt über die Reichsgrenze bestimmte Urkunde oder in einer solchen Urkunde 
Gesetzes= und Verordnungsblait 1017. 49 
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