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Nr. 44
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 2. Juni 1917.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnung: den Vollzug des Gesetzes über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehre
betressend.
Verordnung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps:
das Recht zum Wasfengebrauch durch Gendarmen, bestimmte Polizeibeamte, sowie im Bewachungs: und Sicherheitsdienst
tätige Hilfsdiensttuer und den Widerstand gegen letztere betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 29. Mai 1917.)
Den Vollzug des Gesetzes über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Finanzen sowie nach Anhörung Unseres
Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt:
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, soweit erforderlich im Einvernehmen
mit den anderen Ministerien, auf Grund des Reichsgesetzes über die Besteuerung des Personen-
und Güterverkehrs und der hierzu ergehenden Ausführungsbestimmungen des Bundesrats die
zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen Vorschriften als Landesregierung zu erlassen.
Gegeben zu Karlsruhe, den 29. Mai 1917.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Dr. Lederle.
Rheinboldt.
Gesetzes: und Verordnungsblatt 1917. 50