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wird das Recht zum Waffengebrauch im gleichen Umfange verliehen, wie es den
Gendarmen nach Maßgabe der Ziffer 2 und 3 oben bezw. 8§ 36 des Badischen
Gendarmerie-Gesetzes vom 31. Dezember 1831 zusteht.
Die weitergehende Befugnis zum Waffengebrauch durch Grenzaufsichtsbeamte auf
Grund des Gesetzes vom 28. August 1835 (Staats= und Regierungsblatt 35 Seite 251)
bleibt unberührt.
Wer einem gemäß Ziffer 1 bewaffneten, im Bewachungsdienst, Bahn-, Brücken= oder
Grenzschutz beschäftigten Hilfsdiensttuer, der sich in der rechtmäßigen Ausübung seines
Dienstes befindet, durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet
oder einen solchen Hilfsdiensttuer während der rechtmäßigen Ausübung seines Dienstes
tätlich angreift, wird, sofern nicht schärfere Strafbestimmungen Platz greifen, mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre, bei mildernden Umständen mit Haft oder Geldstrafe bis
zu 1500 4 bestraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zu einer solchen Tat oder zum Wider-
stand gegen Gendarmen oder die nach Ziffer 4 im militärischen Polizeidienst ver-
wendeten Beamten oder die im Grenzschutz tätigen Beamten der Forst= und Domänen-,
der Zoll= und Steuerverwaltung auffordert oder anreizt.
Karlsruhe, den 22. Mai 1917.
Der siellvertretende kommandierende General des XIV. Armeekorps:
Isbert,
Generalleutnant.
Druck und Verlaa von Malsch & Vogel in Karlsrube.