Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

190 — Nr. 46 — 
Armeeabteilung B. 
Armeeoberkommando. A. H.Qu., den 3. Mai 1917. 
M. P.M. Abt. I Nr. 25 748. 
Verordnung 
über den Rheinschiffahrtsverkehr zwischen Straßburg und Basel. 
Unter Abänderung der Verordnung vom 27. 3. 1917 über den Rheinschiffahrtsverkehr 
zwischen Straßburg und Basel ordne ich an: 
Ziffer I. 1.) der Verordnung hat zu lauten: 
„Die Rheinschiffahrt beginnt eine Stunde vor Sonnenaufgang und endet eine Stunde 
nach Sonnenuntergang. Sie ruht Nachts und bei Nebel“. 
Der Oberbefehlshaber: 
von Gündell, 
General der Infanterie. 
XIV. Armeekorps 
Stellv. Generalkommando Karlsruhe, den 31. Mai 1917. 
Abt. IVe Nr. 20 257. 
Vorstehende Verordnung wird hiermit für den diesseitigen Befehlsbereich in Kraft gesetzt. 
Der stellvertretende kommandierende General: 
Isbert, 
Generalleutnant. 
  
Druc und Verlag von Malsch & Vogel in Rarlérute