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der vom Kommunalverband bezeichneten Stelle von der Lebensmittelversorgung abzumelden.
Hierbei sind ihnen die Reichsfleischkarte, die Seifenkarte und die Zuckerkarte zu belassen, die
übrigen Karten und insbesondere die kommunale Fleischzulagekarte sind ihnen abzunehmen.
Für die laufende Brotkarte erhalten sie auf Verlangen Reichsreisebrotmarken. Entfernt sich
ein Versorgungsberechtigter für länger als einen Monat, jedoch für kürzere Zeit als 6 Monate
aus dem Kommunalverband seines Wohnsitzes, so kann er für jeden vollen Kalendermonat der
Abwesenheit je eine Zuckerumtauschkarte im voraus durch den Kommunalverband seines Wohn-
sitzes beziehen. (Vergleiche hierwegen die Bekanntmachung der Reichszuckerstelle vom 12. April
1917 über die Ausgabe einer Zuckerumtauschkarte — Staatsanzeiger Nr. 117 vom 30. April
1917 —.)
§ 6.
Über die erfolgte Abmeldung ist dem sich Abmeldenden eine Bescheinigung auf gelbem
Papier nach der Anlage auszustellen. Die Bescheinigung hat zu enthalten: Vor= und Familien-
name, Stand oder Beruf, bisherige Wohnung, Tag und Jahr der Geburt, Tag des Aus-
scheidens aus der Lebensmittelversorgung, sowie den Vermerk, ob und bis zu welchem Tage
der sich Abmeldende Reichsfleischkarte, Seifenkarte, Zuckerkarte oder Zuckerumtauschkarte besitzt
und bis zu welchem Tage die laufende Brotkarte welche er in Reisebrotmarken umgetauscht
hat, Gültigkeit hatte.
Handelt es sich um einen Umzug, so ist auch anzugeben, ob und bis zu welchem Tage
der sich Abmeldende mit Kartoffeln versorgt ist, bis zu welchem Tage er, falls er Selbstver-
sorger ist, Fleischvorräte besitzt und bis zu welchem Tage er sich mit Eiern im Falle der
zugelassenen Vorversorgung eingedeckt hat. Bei einem vorübergehenden Wechsel des Aufent-
halts sind diese Angaben nur dann zu machen, wenn der sich Abmeldende die Vorräte mitzu-
nehmen beabsichtigt; sieht er hiervon ab, so ist die Zeit, während deren er mit seinen Vorräten
auszukommen hat, vom Kommunalverband entsprechend zu strecken.
Weitere Vermerke über Vorversorgung auf Grund von laufenden Lebensmittelkarten oder
vorhandenen Vorräten sind zulässig.
Wenn die Angehörigen desselben Haushalts den Aufenthalt gleichzeitig wechseln, so
kann für sie eine gemeinsame Abmeldebescheinigung ausgestellt werden.
87.
Der Besitzer der Abmeldebescheinigung hat sich bei der vom Kommunalverband des neuen
Aufenthaltsortes bezeichneten Stelle unter Vorlage der Abmeldebescheinigung anzumelden und
erhält von dieser Stelle die Lebensmittelkarten von dem Zeitpunkt ab, bis zu welchem er solche
noch vom Kommunalverband seines früheren Aufenthaltsortes besitzt oder er durch Vorräte
eingedeckt ist. Insbesondere ist ihm auch die kommnnale Fleischzulagekarte auszuhändigen.
Nimmt der sich Anmeldende Verpflegung in einer Wirtschaft in Anspruch, so werden ihm
diejenigen Lebensmittelkarten nicht ausgehändigt, die er im Wirtshaus nicht benötigt, wie
Nährmittelkarten, Fettkarten usw.
53.