Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

Nr.  47  —  193

der  vom  Kommunalverband  bezeichneten  Stelle  von  der  Lebensmittelversorgung  abzumelden.
Hierbei  sind  ihnen  die  Reichsfleischkarte,  die  Seifenkarte  und  die  Zuckerkarte  zu  belassen,  die
übrigen  Karten  und  insbesondere  die  kommunale  Fleischzulagekarte  sind  ihnen  abzunehmen.
Für  die  laufende  Brotkarte  erhalten  sie  auf  Verlangen  Reichsreisebrotmarken.  Entfernt  sich
ein  Versorgungsberechtigter  für  länger  als  einen  Monat,  jedoch  für  kürzere  Zeit  als  6  Monate
aus  dem  Kommunalverband  seines  Wohnsitzes,  so  kann  er  für  jeden  vollen  Kalendermonat  der
Abwesenheit  je  eine  Zuckerumtauschkarte  im  voraus  durch  den  Kommunalverband  seines  Wohnsitzes
  beziehen.  (Vergleiche  hierwegen  die  Bekanntmachung  der  Reichszuckerstelle  vom  12.  April
1917  über  die  Ausgabe  einer  Zuckerumtauschkarte  —  Staatsanzeiger  Nr.  117  vom  30.  April
1917  —.)
§  6.

Über  die  erfolgte  Abmeldung  ist  dem  sich  Abmeldenden  eine  Bescheinigung  auf  gelbem
Papier  nach  der  Anlage  auszustellen.  Die  Bescheinigung  hat  zu  enthalten:  Vor=  und  Familienname,
  Stand  oder  Beruf,  bisherige  Wohnung,  Tag  und  Jahr  der  Geburt,  Tag  des  Ausscheidens
  aus  der  Lebensmittelversorgung,  sowie  den  Vermerk,  ob  und  bis  zu  welchem  Tage
der  sich  Abmeldende  Reichsfleischkarte,  Seifenkarte,  Zuckerkarte  oder  Zuckerumtauschkarte  besitzt
und  bis  zu  welchem  Tage  die  laufende  Brotkarte  welche  er  in  Reisebrotmarken  umgetauscht
hat,  Gültigkeit  hatte.

Handelt  es  sich  um  einen  Umzug,  so  ist  auch  anzugeben,  ob  und  bis  zu  welchem  Tage
der  sich  Abmeldende  mit  Kartoffeln  versorgt  ist,  bis  zu  welchem  Tage  er,  falls  er  Selbstversorger
  ist,  Fleischvorräte  besitzt  und  bis  zu  welchem  Tage  er  sich  mit  Eiern  im  Falle  der
zugelassenen  Vorversorgung  eingedeckt  hat.  Bei  einem  vorübergehenden  Wechsel  des  Aufenthalts
  sind  diese  Angaben  nur  dann  zu  machen,  wenn  der  sich  Abmeldende  die  Vorräte  mitzunehmen
  beabsichtigt;  sieht  er  hiervon  ab,  so  ist  die  Zeit,  während  deren  er  mit  seinen  Vorräten
auszukommen  hat,  vom  Kommunalverband  entsprechend  zu  strecken.

Weitere  Vermerke  über  Vorversorgung  auf  Grund  von  laufenden  Lebensmittelkarten  oder
vorhandenen  Vorräten  sind  zulässig.

Wenn  die  Angehörigen  desselben  Haushalts  den  Aufenthalt  gleichzeitig  wechseln,  so
kann  für  sie  eine  gemeinsame  Abmeldebescheinigung  ausgestellt  werden.

87.
Der  Besitzer  der  Abmeldebescheinigung  hat  sich  bei  der  vom  Kommunalverband  des  neuen
Aufenthaltsortes  bezeichneten  Stelle  unter  Vorlage  der  Abmeldebescheinigung  anzumelden  und
erhält  von  dieser  Stelle  die  Lebensmittelkarten  von  dem  Zeitpunkt  ab,  bis  zu  welchem  er  solche
noch  vom  Kommunalverband  seines  früheren  Aufenthaltsortes  besitzt  oder  er  durch  Vorräte
eingedeckt  ist.  Insbesondere  ist  ihm  auch  die  kommnnale  Fleischzulagekarte  auszuhändigen.
Nimmt  der  sich  Anmeldende  Verpflegung  in  einer  Wirtschaft  in  Anspruch,  so  werden  ihm
diejenigen  Lebensmittelkarten  nicht  ausgehändigt,  die  er  im  Wirtshaus  nicht  benötigt,  wie
Nährmittelkarten,  Fettkarten  usw.
53.