Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

196 — Nr. 47 
Durch die Landesvermittelungsstelle beim Statistischen Landesamt wird, soweit die 
Fremden Abmeldebescheinigungen aus anderen Bundesstaaten vorgelegt haben, hierwegen Rück- 
ersatz von den Reichsversorgungsstellen, und, soweit die Fremden Abmeldebescheinigungen 
anderer badischer Kommunalverbände eingereicht haben, Rückersatz aus diesen Kommunal-= 
verbänden beansprucht. 
8 18. 
Zur Durchführung des Ausgleichsverfahrens gelten für die in § 17 bezeichneten Fremden 
noch die folgenden besonderen Bestimmungen: 
1. Auch solche Fremde, die sich schon am 15. Juni 1917 in einem Bade= oder Kurort 
oder in einer Sommerfrische zum Zwecke der Kur oder Erholung befinden und noch mindestens 
14 Tage zu bleiben gedenken, haben sich spätestens bis zum 20. Juni 1917 unter Vorlage 
einer Bescheinigung über die Abmeldung aus der Lebensmittelversorgung ihres ständigen 
Wohn= oder Aufenthaltsortes bei der vom Kommunalverband bezeichneten Stelle anzumelden. 
2. Meldet sich der Fremde von der Lebensmittelversorgung des Kur= oder Badeortes oder 
der Sommerfrische zwecks Rückkehr an seinen Wohnort ab, so ist nach §§ 5 und 6 mit der 
Anderung zu verfahren, daß auf der ihm auszustellenden Abmeldebescheinigung durch Aufdruck 
oder Aufschrift deutlich lesbar zu vermerken ist: „Zur Wiederaumeldung am Wohnort, nicht 
zur Aufrechnung“. 
3. Der Tag der Abmeldung ist auf der von dem Fremden bei der Anmeldung vorge- 
legten Abmeldebescheinigung an der vorgesehenen Stelle einzutragen Die mit diesem Vermerk 
versehenen Abmeldebescheinigungen sind am Ersten jedes Monats dem Kommunalverband des 
Kur= oder Badeortes oder der Sommerfrische vorzulegen. 
4. Beabsichtigt der sich abmeldende Fremde, seinen Aufenthalt in einem anderen Kur- 
oder Badeort oder einer anderen Sommerfrische des Großherzogtums zu nehmen, so ist die 
Bescheinigung über die erfolgte Abmeldung auf der Rückseite der seiner Zeit von dem Fremden 
eingereichten Abmeldebescheinigung zu vermerken und auf der ersten Seite dieser Abmelde- 
bescheinigung der Besitz von Karten oder von Vorräten nach § 6 einzutragen. Die Abmelde- 
bescheinigung ist sofort an die zuständige Stelle des neuen Aufenthaltsortes zu senden und 
dem Fremden eine Bestätigung hierüber auszuhändigen. 
5. Am Fünften jedes Monats haben die in Betracht kommenden Kommunalverbände der 
Landesvermittelungsstelle beim Statistischen Landesamt eine Übersicht über die Fremden, welche 
sich auf Grund von Abmeldebescheinigungen in den Kur= oder Badeorten oder Sommerfrischen 
des Bezirks im Vormonat zum Zwecke der Kur oder Erholung aufgehalten haben, getreunt 
nach den verschiedenen Bundesstaaten oder badischen Kommunalverbänden, vorzulegen. Soweit 
der Aufenthalt der Fremden am letzten Tage des Vormonats noch nicht abgelaufen war, ist 
dies in der Übersicht zu vermerken. Für die Fremden, deren Aufenthalt beeudet ist, sind die 
Abmeldebescheinigungen der Ubersicht beizusügen. Hat ein Fremder den Aufenthalt zwecks 
Übersiedelung in einen anderen Bade= oder Kurort oder in eine andere Sommerfrische des 
Großherzogtums beendet, so ist dies in der Üübersicht zu vermerken.
	        
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