— Nr. 47 197
8 19.
Den in § 17 bezeichneten Fremden wird der Zuschuß zur Verbilligung der Fleischzulage
regelmäßig nicht gewährt.
8 20.
Für die Fremden, welche nicht im Besitze von Abmeldebescheinigungen sind, haben die
Kommunalverbände keinen Anspruch auf Zuweisung von Lebensmitteln durch die Landes-
versorgungsstellen. Jedoch werden die Landesversorgungsstellen den Kommunalverbänden,
welche im Frieden im Vergleiche zur Bevölkerungszahl einen besonders großen Fremdenverkehr
aufgewiesen haben, nach Möglichkeit für die Zeit vom 15. Juni bis 30. September 1917 in
beschränktem Umfange für die übernachtenden Fremden rationierte Lebensmittel zur Verfügung
stellen. Die Kommunalverbände sind befugt, die Zuweisung von Lebensmitteln für solche
Fremde in Bade= und Kurorten sowie in Sommerfrischen zu beschränken. Die Brot= und
Mehlversorgung dieser Fremden vollzieht sich auf Grund der für die Reisebrotmarken getroffenen
Regelung.
8 21.
Für den Tagesausflugs-Verkehr erfolgen keine Zuweisungen durch die Landesversorgungs-
stellen. Soweit nicht der Kommunalverband für ihn in beschränktem Umfange Lebensmittel
zur Verfügung stellt, bleibt den Tagesausflüglern anheimgestellt, sich mit den von Hause mit-
genommenen Vorräten zu verpflegen.
V. Strafvorschriften und Inkrafttreten der Verordnung.
Zuwiderhandlungen gegen die Verschriften dieser Verordnung werden mit Gesängnis bis
zu 6 Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 1500 +∆ bestraft.
8 23.
Diese Verordnung tritt am 15. Juni 1917 in Kraft.
Karlsruhe, den 6. Juni 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.