Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr 47 199 
Verordnung. 
Ernteflächenerhebung 1917 betreffend. 
(Vom 9. Jum 1917.) 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 20. Mai 1917 (Reichs-Gesetzblatt 
Seite 113 ff.) über eine Ernteflächenerhebung wird verordnet, was folgt: 
81. 
Die Leitung der Aufnahme sowie die Bearbeitung und Zusammenstellung der Ergebnisse 
wird dem Großherzoglichen Statistischen Landesamt übertragen. Die Ortslisten werden von 
diesem hergestellt und versandt. 
82. 
Die Gemeindebehörden haben die ausgefüllten Ortslisten aufzurechnen (zu summieren), 
zusammenzustellen, abzuschließen und mit der Beurkundung der Vollständigkeit zu versehen. 
Die Ortsliste ist nur in einer Fertigung (Urschrift) aufzustellen. Sie ist spätestens 
auf 2. Juli 1917 dem Großherzoglichen Bezirksamt vorzulegen. 
83. 
Die Bezirksämter haben die Gesamtergebnisse der einzelnen Ortslisten in einer Bezirks- 
übersicht (Muster 2 der Bundesratsverordnung) zusammenzustellen und diese samt den Orts- 
listen sämtlicher Bezirksgemeinden spätestens auf 6. Juli 1917 dem Großherzoglichen 
Statistischen Landesamt einzureichen. 
* 4. 
Zuständige Behörde im Sinne des § 6 der Bundesratsverordnung ist das Bürger- 
meisteramt. 
Karlsruhe, den 9. Juni 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. Roeßler. 
Verordnung. 
(Vom 30. Mai 1917.) 
Zeitweilige Schließung der Zigarrenfabriken zwecks Sicherstellung der Feldarbeiten und der Ernte betreffend. 
Die Verordnung vom 14. April 1917, betreffend zeitweilige Schließung der Zigarren- 
fabriken zwecks Sicherstellung der Feldarbeiten und der Ernte (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 109), wird unter gleichzeitiger Aufhebung ihrer Ziffern 2 und 3 nochmals bekannt 
gegeben, wie folgt: 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1917. 54
	        
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