Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

200 — Nr. 47 — 
Auf Grund des § 9 b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 
1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915 
Nr. 179 Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Groß- 
herzogtum Baden gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs das Folgende: 
Zwecks Sicherstellung der notwendigen Feldarbeiten und der Ernte werden die Bürger- 
meisterämter ermächtigt, im Bedarfsfalle an höchstens 2 Tagen in der Woche, die nicht 
unmittelbar auf einander folgen dürfen, die Schließung der in ihrer Gemeinde befindlichen 
Zigarren= und Tabakfabriken anzuordnen. Die Bürgermeisterämter sind verpflichtet, über die 
angeordneten Schließungen ein Verzeichnis zu führen und über jeden Fall den zuständigen 
Bezirksämtern alsbald zu berichten. 
Zuwiderhandlungen, Aufforderung oder Anreizung zur Übertretung werden mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre, bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis 
zu 1500 (40 bestraft. 
Karlsruhe, den 30. Mai 1917. 
Der stellvertretende kommandierende General des XIV. Armeekorps: 
Isbert, 
Generalleutnant. 
Dnck und Verla von Malsch & Vogel in Karlsru.
	        
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