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Nr. 48
Gesetzes- und Verordnungs- Blatt
für das Großherzogtum Baden
Ausgegeben zu Karlsrube, Donnerstag den 14. Juni 1917.
Inhalt.
Verordunngen: des Ministeriums des Innern: die Ersparnis von Vreunstoffen und Beleuchtungsmitteln
betressend; Frühdrusch betressend.
Verordnung.
(Vom 9. Juni 1917.)
Die Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln betreffend
In Abänderung des § 1 Absatz 2 der Verorduung gleichen Betreffs vom 21. Dezember
1916 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 377) wird verordnet:
§ 1.
Die Großh Bezirksämter sind in der Zeit bis zum 15. September 1917 einschließlich
ermächtigt, insoweit als dazu ein Bedürfnis der Landwirtschaft treibenden Bevölkerung besteht,
für bestimmte Bezirke oder Betriebe allgemein zu gestatlen, daß Gast-, Speise-, Schank-
sowie Vereins= und Gesellschaftsräume, in denen Speisen und
wirtschaften und Kaffees,
Getränke verabreicht werden, erst um 11 Uhr abends schließen.
5 2.
Diese Verordnung tritt am 16. Juni 1917 in Kraft.
Karlsruhe, den 9. Juni 1917.
Großherzogliches Ministerium des Jnnern.
Weingärtner. Dr. Schühly.
Verordnung.
Frühdrusch betreffend.
(Vom 13. Juni 1917.)
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 2. Juni 1917 über Frühdrusch (Reichs-
Gesetzblatt Seite 113) wird verordnet, was folgt:
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917. 55