Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

202 — Nr. 48 — 
81. 
Im Sinne der Bundesratsverorduung sind Landeszentralbehörde das Ministerium des 
Innern, zuständige Behörde und untere Verwaltungsbehörde das Bezirksamt und Kommunal- 
verbände die Städte mit mindestens 10 000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. 
Zur Verbescheidung der Beschwerden gegen die Verfügungen oder Entscheidungen nach 
§2 Satz 3, § 3 und § 4 Satz 3 der Bundesratsverordnung ist der Landeskommissär zuständig. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 13. Juni 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. Dr. Schühly. 
Druck und Verlag von Malsch & Bogel in Karlsrube.
	        
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