Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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— Nr. 49 —. 
5. Jede Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung oder Aufforderung oder Anreizung 
— 
S 
zu solcher Zuwiderhandlung wird, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheits- 
strafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder 
Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 bestraft. 
;. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Badischen Gesetzes- 
und Verordnungsblatt in Kraft. 
Karlsruhe, den 11. Juni 1917. 
Der stellvertretende kommandierendr Geuernt des XIV. Armeckorps: 
Isbert, 
Generalleutnant. 
Ausführungsbestimmungen 
zmur Verordnung des stellvertretenden kommandierenden Generals des X1IV. Armeekorps vom 11. Juni 1917, 
die Regelung des Absatzes von Tannen= und Fichtenholz und Preisfestsetzung dafür betreffend. 
Gemäß Ziffer 3 und 4 der oben bezeichneten Verordnung wird folgendes bestimmt: 
1 
Für das aufbereitete und an die Fahr- bezw. Schleifwege verbrachte Holz sind folgende 
Festmeterpreise als feste Werte maßgebend 
Fi= und Ta-Stämme I 574 Abschnitte 1 54 
II 54 „ 11 49 
1II 51 „ III 38 . 
Iv 46 „ 
V 40 „ 
VI 32 
Beträgt der vom Holzkäufer zu bezahlende Fuhrlohn von der Lagerstelle zum 
Sägewerk bezw. zur nächsten Bahnstation nachweisbar mehr als 8 46 für 1 f, 
so ersahren die obigen Preise eine Ermäßigung um den 8 / übersteigenden Fuhr- 
lohnsatz. 
Für Verkäufe von Holz auf dem Stock, bei welchen der Käufer die Aufbereitung und 
Verbringung des Holzes an die Wege übernimmt, gelten die unter Ziffer 1 genannten 
Preise abzüglich 8 4 für Holzaufbereitung und -Anrücken, sowie größeres Risiko des 
Abnehmers. 
Im übrigen sind für die Holzverkäufe die bei den Verkäufen des Großherzoglichen 
Domänenärars üblichen Zahlungsbedingungen maßgebend, deren wichtigste sind: 
6-monatliche Zahlungsfrist bei genügender Sicherheitsleistung oder bei Barzahlung 
innerhalb 4 Wochen 3% Rabatt
	        
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