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— Nr. 49 —.
5. Jede Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung oder Aufforderung oder Anreizung
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zu solcher Zuwiderhandlung wird, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheits-
strafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder
Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 bestraft.
;. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Badischen Gesetzes-
und Verordnungsblatt in Kraft.
Karlsruhe, den 11. Juni 1917.
Der stellvertretende kommandierendr Geuernt des XIV. Armeckorps:
Isbert,
Generalleutnant.
Ausführungsbestimmungen
zmur Verordnung des stellvertretenden kommandierenden Generals des X1IV. Armeekorps vom 11. Juni 1917,
die Regelung des Absatzes von Tannen= und Fichtenholz und Preisfestsetzung dafür betreffend.
Gemäß Ziffer 3 und 4 der oben bezeichneten Verordnung wird folgendes bestimmt:
1
Für das aufbereitete und an die Fahr- bezw. Schleifwege verbrachte Holz sind folgende
Festmeterpreise als feste Werte maßgebend
Fi= und Ta-Stämme I 574 Abschnitte 1 54
II 54 „ 11 49
1II 51 „ III 38 .
Iv 46 „
V 40 „
VI 32
Beträgt der vom Holzkäufer zu bezahlende Fuhrlohn von der Lagerstelle zum
Sägewerk bezw. zur nächsten Bahnstation nachweisbar mehr als 8 46 für 1 f,
so ersahren die obigen Preise eine Ermäßigung um den 8 / übersteigenden Fuhr-
lohnsatz.
Für Verkäufe von Holz auf dem Stock, bei welchen der Käufer die Aufbereitung und
Verbringung des Holzes an die Wege übernimmt, gelten die unter Ziffer 1 genannten
Preise abzüglich 8 4 für Holzaufbereitung und -Anrücken, sowie größeres Risiko des
Abnehmers.
Im übrigen sind für die Holzverkäufe die bei den Verkäufen des Großherzoglichen
Domänenärars üblichen Zahlungsbedingungen maßgebend, deren wichtigste sind:
6-monatliche Zahlungsfrist bei genügender Sicherheitsleistung oder bei Barzahlung
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