Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 49 — 205 
Die in Ziffer 1 enthaltenen Rundholzpreise gelten zunächst für die Dauer der für die 
Polzlieferungen an das Feldheer festgesetzten „Richtpreise“, das ist für die Monate 
Juni und Juli d. J. Sollten die Richtpreise unverändert für einen weiteren Zeit- 
raum erstreckt werden, so haben stillschweigend auch die oben genannten Rundholzpreise 
für die verlängerte Zeitdauer Geltung. 
Karleruhe, den 11. Juni 1917. 
V. s. d. stello. Gen.-Kdos. XIV. A K. 
Kriegsamtstelle 
Stahmer, 
Major. 
druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrune
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.