208 — Nr. 50 —
§5.
Die hiernach festgestellten Durchschnittserträge für den Hektar und jede Frucht sind den
einzelnen Gemeinden mit den festgestellten Ernteflächen vom Juni 1917 und dem hiernach
geschätzten Ernteertrag für jede Frucht im ganzen mitzuteilen.
86.
Das Ergebnis der Schätzung ist nach den vorgeschriebenen Mustern dem Statistischen
Landesamt einzusenden und zwar:
Muster I bis spätestens 24. Juli 1917,
II /, » 24. August 1917,
III, » 9. Oktober 1917.
tt
77
§
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsrude, den 26. Juni 1917.
Großherzogliches Ministerium des Inner#-
Der Ministerialdirektor:
Pfisterer.
Dr. -chühly.
Verordnung.
(Vom 9. Juni 1917.)
Ermittlung der Leistungen deutscher Wasserstraßen sowie der Schiffahrts- und Umschlagbetriebe
betreffend.
Auf Grund des § 9b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915
Nr. 179 Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum
Großherzogtum Baden und zu den Hohengollerischen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen)
gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs das Folgende:
Zur unbehinderten Abwickelung des Verkehrs muß eine möglichst volle Ausnutzung aller
Verkehrsmittel und dementsprechend eine richtige Verteilung der Güter auf Eisenbahn und
Wasserstraßen nach ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit angestrebt und erreicht werden. Dazu
ist erforderlich, daß über die tatsächlichen und möglichen Leistungen der Wasserstraßen und der
Schiffahrts= und Umschlagbetriebe, sowie über die Voraussetzungen für diese Leistungen fort-
laufend und schnell einwandfreie Angaben beigebracht werden.
Der Schiffahrtsabteilung beim Chef des Feldeisenbahnwesens, der die Durchführung dieser
Aufgaben obliegt sind daher auf Anforderung durch die Hafenverwaltungen, wirtschaftlichen