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Verbände, Verkaufsvereinigungen, durch die Inhaber von Schiffahrts= und Umschlagbetrieben,
sowie durch alle mit dem Wasserverkehr in Verbindung stehenden Personen und Firmen die
hierfür erforderlichen Angaben in der von der Schiffahrtsabteilung festgesetzten Zeit und Form
unmittelbar zu machen und jeweils in Abschrift der Kriegsamtstelle Karlsruhe Abteilung 11 .2
einzusenden.
Jede Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung oder Aufforderung oder Anreizung zu
solcher Zuwiderhandlung wird, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe
bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit
Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 ∆ bestraft.
Diese Verordnung tritt mit dem 15. Juni 1917 in Kraft.
Karlsruhe, den 9. Juni 1917.
Der stellvertretende kommandierende General des XIV. Armeekorpsi
Isbert,
Generallenutnant.
Verordnung.
(Vom 19. Juni 1917.,
Die Verpflichtung zur Anmeldung von Broschüren, Flugblättern, Geschäftsberichten und sonstigen
literarischen Erzeugnissen vor ihrer Veröffentlichung oder Aushändigung an Besteller oder dritte
Personen betreffend.
Auf Grund des § 90 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Jum
1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 bestimme ich im Interesse
der öffentlichen Sicherheit für die zum Großherzogtum Baden und zu den Hohenzollerischen
Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs sowie
im Einvernehmen mit dem Oberbefehlshaber der Armee-Abteilung B für den rechtsrheinischen
Teil seines Befehlsbereichs das Folgende:
81.
Drucker und Vervielfältigungsanstalten haben alle nicht zum öffentlichen Ver-
kauf oder Vertrieb bestimmten Bücher, Denkschriften, Broschüren, Flugblätter, Geschäfts-
berichte, Korrespondenzen, Aufrufe und sonstigen literarischen Erzeugnisse, in denen öffentliche
oder die Allgemeinheit berührende Fragen behandelt werden, spätestens nach Fertigstellung der
Vervielfältigung vor Verbreitung oder Aushändigung an den Besteller oder an dritte Personen
unter Vorlage eines Exemplars des Erzeugnisses bei den örtlich zuständigen Presseüberwachungs-
stellen (Großherzogliches Bezirksamt — Königliches Oberamt) anzumelden.