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Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1917 in Kraft. Sie tritt an die Stelle unserer
Verordnung obigen Betreffs vom 31. Juli 1916 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 209)
Karlsruhe, den 30. Juni 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern
von Bodman.
Dr. Schühly.
Verordnung.
(Vom 9. Juni 1917.)
Den Verkehr mit militärischen Siegeln, Stempeln und Ausweisvordrucken betreffend.
Auf Grund des § 9 b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915
Nr. 179 Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Groß-
herzogtum Baden und zu den Hohenzollerischen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen)
gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs das Folgende:
1. a. Siegel oder Stempel mit auf Militärbehörden bezüglichen Inschriften und der-
gleichen Zeichen,
Vordrucke für militärische Ausweise, z. B. Soldbücher, Militärfahrscheine und
eblocks, Militärpässe, Urlaubsscheine, Truppentransportscheine, Ausweise zum Be-
treten militärischer Anlagen, Institute und dergleichen dürfen nur dann angefertigt
werden, wenn (soweit es sich nicht um Bestellungen der Materialien Depots handelt)
ein schriftlicher, mit Siegel oder Stempelabdruck versehener, ordnungsgemäß unter-
schriebener Auftrag einer heimatlichen Militärbehörde vorliegt, der außerdem
einen datierten Sichtvermerk mit beigedrucktem Dienststempel der vorgesetzten
Dienststelle trägt.
2. Vor Annahme eines solchen Auftrags hat der Lieferant der aus dem Sichtvermerk
sich ergebenden vorgesetzten Dienststelle telegraphisch oder durch eingeschriebenen Brief
den genauen Auftrag nach Datum, Art, Menge und bestellenden Militärbehörde mit-
zuteilen.
3. Wer solche Siegel, Stempel oder Vordrucke anfertigen oder liefern will, hat dies dem
stellvertretenden Generalkommando XIV. Armeekorps vor der Annahme des ersten
Auftrags durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen.
Siegel, Stempel oder Vordrucke der bezeichneten Art dürfen:
a. nur an die bestellende Militärbehörde selbst, nicht an gesandte Boten oder dritte
Personen verabfolgt,
b. nicht außerhalb der dienstlichen Zuständigkeit abgedruckt werden.
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