Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

5. 
— 
— Nr. 51 — 213 
Hergestellte Abdrucke dieser Art dürfen nur unter den vorstehend enthaltenen Be- 
stimmungen verabfolgt werden. 
Die Verordnung vom 22. Jannar 1916 betreffend das unbefugte Anfertigen von 
Siegeln und Stempeln mit auf Militärbehörden bezüglichen Inschriften und Zeichen, 
sowie das unbefugte Anfertigen von Vordrucken zu Militär-Urlaubsscheinen und 
Militärfahrscheinen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916 Seite 18) wird 
aufgehoben. 
Zuwiderhandlungen, sowie Aufforderung oder Anreizung zur übertretung werden, 
wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu 
1 Jahre bestraft; beim Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder auf 
Geldstrafe bis zu 1500 4 erkannt werden. 
Karlsruhe, den 9. Juni 1917. 
Der stellvertretende kommandierende General des XIV. Armeckorps: 
Isbert, 
Generalleutnant. 
Armeeabteilung B. 
Armeeoberkommando. A.H.Qu., den 19. Mai 1917. 
M. P.M. Abt. 1 Nr. 30 084. 
Verordnung 
über die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Paßvorschriften. 
Auf Grund des § 4 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 
1851 ordne ich für den rechtsrheinischen Befehlsbereich der Armeeabteilung an: 
Mit Gefängnis bis zu 1 Jahre, bei mildernden Umständen mit Haft oder Geldstrafe bis 
zu 1500 4 wird, sofern nicht schärfere Strafbestimmungen Platz greifen, bestraft (§ 9b des 
preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, Reichsgesetz vom 
11. Dezember 1915): 
1 
Wer die Reichsgrenze unbefugt überschreitet oder wer zwar zum Grenzübertritt 
befugt ist, aber die Reichsgrenze nach oder aus dem neutralen Ausland an anderen 
Stellen als den von den Militärbefehlshabern eingerichteten Grenzübergangsstellen 
überschreitet. 
Wer sich bei einer von einem Militärbefehlshaber eingerichteten Grenzübergangsstelle 
der militärischen Prüfung entzieht. 
3. Wer eigenmächtig von den Reisezielen oder Reisewegen abweicht, die ihm im Sicht- 
vermerk einer zum Ausweis seiner Person für den Aufenthalt im Reichsgebiet oder 
für den Übertritt über die Reichsgrenze bestimmten Urkunde vorgeschrieben sind.
	        
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