Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

214 — Nr. 51 
Wer vorsätzlich den zur ÜUberwachung des Grenzverkehrs erlassenen Anordnungen der 
militärischen Grenzstellen zuwiderhandelt. 
5. Wer eine zum Ausweis einer Person für den Aufenthalt im Reichsgebiet oder für 
den Übertritt über die Reichsgrenze bestimmte Urkunde oder in einer solchen Urkunde 
einen Sichtvermerk oder einen sonstigen Eintrag oder Stempel einer amtlichen Stelle 
fälschlich anfertigt oder verfälscht. 
6. Wer wissentlich von einer solchen falschen oder verfälschten Urkunde oder von einer 
solchen echten, für einen anderen ausgestellten Urkunde, als ob sie für ihn ausgestellt 
wäre, Gebrauch macht. 
Wer eine zum Ausweis seiner Person für den Aufenthalt im Reichsgebiet oder für 
den Ubertritt über die Reichsgrenze bestimmte Urkunde einem Anderen zum Gebrauch 
überläßt. 
Wer wissentlich zur Erlangung oder Verschaffung von Urkunden, die zum Ausweis 
einer Person für den Aufenthalt im Reichsgebiet oder für den Übertritt über die 
Reichsgrenze bestimmt sind, von Sichtvermerken oder von sonstigen Einträgen in diese 
Urkunden unwahre Angaben macht oder unrichtige oder irreführende Ausweise und 
Belege vorlegt oder wer wissentlich von einer auf diese Weise erlangten oder ver- 
schafften Urkunde Gebrauch macht. 
Wer es unternimmt, eine der in Nr. 1 bis 8 bezeichneten Handlungen zu begehen, 
oder wer zu einer solchen Handlung wissentlich durch Rat oder Tat Hilfe leistet, 
anstiftet oder auffordert. 
Ein Ausländer, welcher der ihm durch § 2 der Verordnung, betreffend anderweitige 
Regelung der Paßpflicht, vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 599) auf- 
erlegten Verpflichtung, durch einen Paß oder ein anderes, nach Maßgabe der §8 3 
oder 4 der bezeichneten Verordnung vom Reichskanzler oder von einem Militär- 
befehlshaber zugelassenes Ausweispapier über seine Person sich auszuweisen, innerhalb 
der ihm von einer Polizei= oder Militärbehörde bestimmten Frist nicht nachkommt. 
Der Oberbefehlshaber: 
von Gündell, 
General der Infanterie. 
q 
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—— 
10. 
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Armercabteilung B 
Armecoberkommando. N-P Qu., den 8. Mai 1917. 
MWP.M. Abt. 1 Nr. 29 802. 
Verordunng. 
Gewährung von Unterkunft im Falle eines Notstandes betreffend. 
Auf Grund des § 4 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 
1851 ordne ich für den rechtsrheinischen Befehlsbereich der Armeeabteilung 3 an:
	        
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